Bekanntgabe von schulischen Informationen

Allgemeines

Die Voraussetzungen für eine Datenbekanntgabe sind im IDG und in den fachspezifischen Gesetzen geregelt. Informationen dürfen bekannt gegeben werden, wenn

  • eine rechtliche Bestimmung dies vorsieht oder
  • die Einwilligung Betroffener vorliegt oder
  • eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben besteht oder
  • der notwendige Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist oder
  • unter den Voraussetzungen der Amtshilfe.

Für die Bekanntgabe von besonderen, also sensitiven Personendaten gelten höhere Anforderungen. Es braucht eine formell-gesetzliche Grundlage, das heisst, die Bekanntgabe muss in einem Gesetz geregelt sein. Eine Verordnung genügt nicht.

Siehe unter Datenschutzrelevante Rechtsgrundlagen.

Für jede Datenbekanntgabe gilt als oberstes Prinzip die Verhältnismässigkeit. Das heisst, dass nur die für die jeweilige Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen bekannt gegeben werden dürfen.

Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen ist bei der Bekanntgabe von schulischen Informationen zu unterscheiden zwischen

  • der internen Weitergabe,
  • der externen Bekanntgabe,
  • der Art der Informationen,
  • dem bekanntgebenden Organ,
  • dem Datenempfänger.

Siehe unter Amtshilfe.
Siehe unter Auskunft an die Eltern.
Siehe unter Auskunft an Eltern ohne Sorgerecht.
Siehe unter Auskunft über eigene Personendaten usw.
Siehe unter Auskunft über bei der Schule vorhandene Informationen.
Siehe unter Bekanntgabe von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke.
Siehe unter Bekanntgabe – Übersicht interne Weitergabe / externe Bekanntgabe.
Siehe unter Forschungsvorhaben.
Siehe unter Schulpflege.
Siehe unter Schulpsychologische Berichte.
Siehe unter Schulübertritt.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Jugendanwaltschaft.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft.

Adressliste für Klassentreffen
Adresslisten für das Organisieren eines Klassentreffens können bekannt gegeben werden, wenn mit grösster Wahrscheinlichkeit, beispielsweise durch Rückfragen, festgestellt werden kann, dass die Informationen für diesen Zweck bearbeitet werden. Es kann von einer stillschweigenden Einwilligung der Betroffenen ausgegangen werden.

Fotos dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen bekannt gegeben werden.

Bekanntgabe von Informationen an Eltern mit und ohne Sorgerecht
Siehe unter Auskunft an die Eltern.
Siehe unter Auskunft an Eltern ohne Sorgerecht.

Bekanntgabe von Personendaten von Kindern und Jugendlichen an das Bundesamt für Sport
Dem Bundesamt für Sport dürfen Personendaten bekannt gegeben werden, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäss Sportförderungsgesetzgebung notwendig und zweckmässig sind. Für Kinder und Jugendliche betrifft dies insbesondere folgende Personendaten: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, PLZ, Wohnort, Land, Nationalität, AHV-Nummer, Hinweise über Aktivitäten und Zugehörigkeit zu Leistungsgruppen sowie freiwillig gemachte Angaben wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

Art. 1 Abs. 1 SpoFöG i.V.m. Art. 8 f. IBSG

Publikationen von Fotos
Siehe unter Fotografieren in der Schule.
Siehe unter Website.

§ 16 IDG
§ 17 IDG
§§ 6 ff. BiG
§§ 3a ff. VSG

Bekanntgabe von schulischen Informationen

Allgemeines

Die Voraussetzungen für eine Datenbekanntgabe sind im IDG und in den fachspezifischen Gesetzen geregelt. Informationen dürfen bekannt gegeben werden, wenn

  • eine rechtliche Bestimmung dies vorsieht oder
  • die Einwilligung Betroffener vorliegt oder
  • eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben besteht oder
  • der notwendige Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist oder
  • unter den Voraussetzungen der Amtshilfe.

Für die Bekanntgabe von besonderen, also sensitiven Personendaten gelten höhere Anforderungen. Es braucht eine formell-gesetzliche Grundlage, das heisst, die Bekanntgabe muss in einem Gesetz geregelt sein. Eine Verordnung genügt nicht.

Siehe unter Datenschutzrelevante Rechtsgrundlagen.

Für jede Datenbekanntgabe gilt als oberstes Prinzip die Verhältnismässigkeit. Das heisst, dass nur die für die jeweilige Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen bekannt gegeben werden dürfen.

Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen ist bei der Bekanntgabe von schulischen Informationen zu unterscheiden zwischen

  • der internen Weitergabe,
  • der externen Bekanntgabe,
  • der Art der Informationen,
  • dem bekanntgebenden Organ,
  • dem Datenempfänger.

Siehe unter Amtshilfe.
Siehe unter Auskunft an die Eltern.
Siehe unter Auskunft an Eltern ohne Sorgerecht.
Siehe unter Auskunft über eigene Personendaten usw.
Siehe unter Auskunft über bei der Schule vorhandene Informationen.
Siehe unter Bekanntgabe von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke.
Siehe unter Bekanntgabe – Übersicht interne Weitergabe / externe Bekanntgabe.
Siehe unter Forschungsvorhaben.
Siehe unter Schulpflege.
Siehe unter Schulpsychologische Berichte.
Siehe unter Schulübertritt.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Jugendanwaltschaft.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft.

Adressliste für Klassentreffen
Adresslisten für das Organisieren eines Klassentreffens können bekannt gegeben werden, wenn mit grösster Wahrscheinlichkeit, beispielsweise durch Rückfragen, festgestellt werden kann, dass die Informationen für diesen Zweck bearbeitet werden. Es kann von einer stillschweigenden Einwilligung der Betroffenen ausgegangen werden.

Fotos dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen bekannt gegeben werden.

Bekanntgabe von Informationen an Eltern mit und ohne Sorgerecht
Siehe unter Auskunft an die Eltern.
Siehe unter Auskunft an Eltern ohne Sorgerecht.

Bekanntgabe von Personendaten von Kindern und Jugendlichen an das Bundesamt für Sport
Dem Bundesamt für Sport dürfen Personendaten bekannt gegeben werden, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäss Sportförderungsgesetzgebung notwendig und zweckmässig sind. Für Kinder und Jugendliche betrifft dies insbesondere folgende Personendaten: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, PLZ, Wohnort, Land, Nationalität, AHV-Nummer, Hinweise über Aktivitäten und Zugehörigkeit zu Leistungsgruppen sowie freiwillig gemachte Angaben wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

Art. 1 Abs. 1 SpoFöG i.V.m. Art. 8 f. IBSG

Publikationen von Fotos
Siehe unter Fotografieren in der Schule.
Siehe unter Website.

§ 16 IDG
§ 17 IDG
§§ 6 ff. BiG
§§ 3a ff. VSG