Auskunft an die Eltern

Die Schule informiert die Eltern regelmässig auch ohne Ersuchen über das Verhalten und die Leistung ihres Kindes. Dies gilt auch, wenn das Kind bereits urteilsfähig, aber noch nicht mündig ist. Informationen aus dem Intim- und Privatbereich des Kindes, die es der Lehrperson im Vertrauen offenbart, dürfen nicht bekannt gegeben werden.

Art. 301 Abs. 1 ZGB
Art. 302 Abs. 2 ZGB
§ 54 VSG

Siehe Regelungen für getrennt lebende Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge des Volksschulamtes.

Siehe unter Urteilsfähigkeit.
 

Auskunft an die Eltern

Die Schule informiert die Eltern regelmässig auch ohne Ersuchen über das Verhalten und die Leistung ihres Kindes. Dies gilt auch, wenn das Kind bereits urteilsfähig, aber noch nicht mündig ist. Informationen aus dem Intim- und Privatbereich des Kindes, die es der Lehrperson im Vertrauen offenbart, dürfen nicht bekannt gegeben werden.

Art. 301 Abs. 1 ZGB
Art. 302 Abs. 2 ZGB
§ 54 VSG

Siehe Regelungen für getrennt lebende Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge des Volksschulamtes.

Siehe unter Urteilsfähigkeit.