Auskunft an die ElternDie Schule informiert die Eltern regelmässig auch ohne Ersuchen über das Verhalten und die Leistung ihres Kindes. Dies gilt auch, wenn das Kind bereits urteilsfähig, aber noch nicht mündig ist. Informationen aus dem Intim- und Privatbereich des Kindes, die es der Lehrperson im Vertrauen offenbart, dürfen nicht bekannt gegeben werden. Art. 301 Abs. 1 ZGB Siehe Die Zusammenarbeit zwischen Schule und nicht mehr zusammenlebenden Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge des Volksschulamtes. Siehe unter Urteilsfähigkeit. |
Die Schule informiert die Eltern regelmässig auch ohne Ersuchen über das Verhalten und die Leistung ihres Kindes. Dies gilt auch, wenn das Kind bereits urteilsfähig, aber noch nicht mündig ist. Informationen aus dem Intim- und Privatbereich des Kindes, die es der Lehrperson im Vertrauen offenbart, dürfen nicht bekannt gegeben werden.
Art. 301 Abs. 1 ZGB
Art. 302 Abs. 2 ZGB
§ 54 VSG
Siehe Die Zusammenarbeit zwischen Schule und nicht mehr zusammenlebenden Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge des Volksschulamtes.
Siehe unter Urteilsfähigkeit.