Für öffentliche Organe im wirtschaftlichen Wettbewerb wird das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) sinngemäss angewendet. Die Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich bleibt jedoch zuständig für die Aufsicht. Die Datenschutzbeauftragte listet in einem Merkblatt die Pflichten auf, die sich für die betroffenen öffentlichen Organe daraus ergeben.