Ihr Recht auf Be­rich­ti­gung und Ver­nich­tung

Ein öffentliches Organ muss dafür sorgen, dass die Daten über Sie richtig sind. Sie können verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.

Kann ich un­rich­ti­ge Da­ten über mei­ne Per­son be­rich­ti­gen las­sen?

Unrichtig sind Personendaten, die nicht mit der Realität übereinstimmen oder die unvollständig sind. Befinden sich in den Akten oder Informatiksystemen eines öffentlichen Organs unrichtige Daten über Sie, können Sie verlangen, dass sie berichtigt werden.

Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, zum Beispiel bei Werturteilen, bringt das öffentliche Organ einen sogenannten Bestreitungsvermerk bei der fraglichen Aktenstelle an. Damit können Sie zum Ausdruck bringen, dass Sie mit der Wertung oder Darstellung nicht einverstanden sind. Sie können entweder eine eigene Stellungnahme abgeben, die dem Dossier beigefügt wird, oder auch nur einen Vermerk machen, dass Sie bestimmte Daten nicht für richtig halten.

Kann ich die Ver­nich­tung nicht be­nö­tig­ter Per­so­nen­da­ten ver­lan­gen?

Sie haben das Recht, Daten über Ihre Person löschen oder vernichten zu lassen, wenn diese vom öffentlichen Organ nicht benötigt werden. Die Vernichtung können Sie beispielsweise verlangen, wenn die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.