Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) wurde revidiert. Die neue Fassung tritt am 1. September 2023 in Kraft. Auf die öffentlichen Organe des Kantons Zürich hat die Gesetzesanpassung keine Auswirkungen.
Das Bundesgesetz über den Datenschutz gilt für die Bearbeitung von Personendaten durch private Personen und Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 revDSG).
Öffentliche Organe des Kantons Zürich, wie die kantonalen Verwaltung, die Gemeinden, Schulen oder die Polizei, unterstehen dem kantonalen Gesetz über die Information und den Datenschutz (§ 2 IDG, LS 170.4).
Eine Ausnahme besteht, wenn ein öffentliches Organ des Kantons Zürich am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und dabei nicht hoheitlich handelt. Dann ist das Bundesgesetz über den Datenschutz sinngemäss anwendbar (§ 2c Abs. 1 IDG). Die Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich bleibt auch in diesem Fall zuständig für die Aufsicht (§ 2c Abs. 2 IDG). Beispiele hierfür sind die Zürcher Kantonalbank oder der Betrieb einer Gastwirtschaft durch eine Gemeinde.
Die Totalrevision des Datenschutzgesetzes hat keine Auswirkungen auf die öffentlichen Organe des Kantons Zürich, sofern sie nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen.
Für öffentliche Organe, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei nicht hoheitlich handeln, kommen die Vorgaben des totalrevidierten Datenschutzgesetzes sinngemäss zur Anwendung.