Ein­bür­ge­run­gen

Während eines Einbürgerungsprozesses werden grosse Mengen an sehr sensitiven Personendaten gesammelt. Die Sammlung und die Veröffentlichung dieser Daten werfen immer wieder datenschutzrechtliche Fragen auf.

Datenerhebungen beim Arbeitgebenden

Auskünfte von Arbeitgebenden über einbürgerungswillige Personen sind grundsätzlich nicht geeignet und erforderlich, um das Vorliegen von Einbürgerungsvoraussetzungen abzuklären.

Fragebogen an Lehrpersonen

Bei Einbürgerungen ist eine systematische Datenerhebung per Fragebogen in der Schule unzulässig. Eine Auskunftserteilung im Einzelfall ist zulässig.

Veröffentlichung von Einbürgerungsdaten

Im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens darf den Stimmberechtigten nur die Anzahl Einbürgerungsgesuche angekündigt werden.

Im Beleuchtenden Bericht (kurzer, sachlich verfasster Bericht zu einer Abstimmungsvorlage, § 64 Abs. 1 Gesetz über die politischen Rechte, GPR, LS 161) dürfen nur Personendaten bekannt gegeben werden, die für die Identifikation notwendig sind. Dies sind ausschliesslich Name, Vorname und Geburtsjahr.