Öffentliche Organe bearbeiten Personendaten, das heisst sie beschaffen, speichern und verwenden diese und geben sie unter Umständen auch weiter. Bearbeitet ein öffentliches Organ Ihre Personendaten, ohne eine rechtliche Bestimmung und ohne dass es notwendig ist, ist das widerrechtlich und eine Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte.
Sie können verlangen, dass das öffentliche Organ eine bestehende und laufende widerrechtliche Bearbeitung Ihrer Personendaten beendet. Das ist Ihr Recht auf Unterlassung einer widerrechtlichen Datenbearbeitung.
Wurden Ihre Personendaten widerrechtlich bearbeitet und hatte dies negative Folgen für Sie, können Sie vom öffentlichen Organ verlangen, dass es die Folgen der widerrechtlichen Bearbeitung beseitigt. Das ist Ihr Recht auf Beseitigung der Folgen einer widerrechtlichen Datenbearbeitung.
Sie können vom verantwortlichen öffentlichen Organ verlangen, dass es die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens Ihrer Personendaten feststellt. Dies können Sie dann verlangen, wenn Sie weder eine Unterlassung der widerrechtlichen Bearbeitung noch die Beseitigung der Folgen der Verletzung verlangen können. Das ist Ihr Recht auf Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Datenbearbeitung.
Sie können Ihre Ansprüche schriftlich beim betreffenden Organ geltend machen. Kommt das öffentliche Organ Ihrem Begehren um Berichtigung, Vernichtung, Unterlassung, Beseitigung der Folgen oder Feststellung nicht oder nur teilweise nach, erlässt es einen Entscheid in Form einer Verfügung. Sie können den Entscheid von der nächsthöheren Behörde überprüfen lassen. Wie Sie vorgehen müssen, ist in der Verfügung beschrieben.
Wenn Ihnen durch die Verletzung der Persönlichkeitsrechte ein finanzieller Schaden entstanden ist, haben Sie Anspruch auf Schadenersatz.
Wenn Sie durch die unrechtmässige Datenbearbeitung schwer in Ihrer Persönlichkeit verletzt wurden und diese Verletzung nicht anders wiedergutgemacht worden ist, haben Sie Anspruch auf Genugtuung.
Wenn Sie Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche geltend machen möchten, empfehlen wir Ihnen, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beizuziehen.
Persönlichkeits- oder Datenschutzverletzungen sind strafbar, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eines öffentlichen Organs dadurch auch eine Schweigepflicht wie zum Beispiel das Amtsgeheimnis verletzt. Für die Beurteilung der Strafbarkeit sind die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte zuständig.