Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Meldepflicht für Lehrpersonen
Bestehen konkrete Hinweise, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist, und können die Lehrpersonen der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen, sind sie verpflichtet, die Schulleitung zu informieren. Die Schulleitung informiert die Schulpflege. Die Schulpflege hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung zu erstatten. Diese Meldung kann auch gegen den ausdrücklichen Willen des Kindes und/oder der Eltern erfolgen, da im Falle einer Gefährdung das Kindeswohl höher zu gewichten ist als der Wunsch nach Geheimhaltung. Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis ist nicht nötig.

Bleibt die Schule untätig, kann die Lehrperson direkt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung erstatten.

Melderecht für Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen
Für Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen wie Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, besteht lediglich ein Melderecht. Für die Meldung wird keine Entbindung von den Geheimnispflichten benötigt. Dies gilt nicht für Hilfspersonen. Sie haben sich an die dem Berufsgeheimnis unterstehenden Personen zu wenden, damit diese die erforderliche Interessenabwägung vornehmen können.

Schulärztliche Untersuchung
Die Schulärztin oder der Schularzt kann auf Gesuch der Schule eine Schülerin oder einen Schüler ohne Zustimmung der Eltern untersuchen. Sie oder er kann Misshandlungszeichen dokumentieren, die für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für Kindesschutzmassnahmen wichtig sein können. Wer für die Überweisung an den Schularzt zuständig ist, ist schulintern zu regeln.

Datenbekanntgabe Schulpsychologischer Dienst – Schulärztlicher Dienst
Möchte die Schulpsychologin oder der -psychologe ausser der Verdachtsmeldung weitere Informationen mit der Schulärztin oder dem Schularzt austauschen, sollte infolge der unklaren Rechtslage eine Entbindung vom Berufsgeheimnis eingeholt werden.

Die Zusammenarbeit der Schulen mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde richtet sich nach dem Dokument Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) bei Gefährdung des Kindeswohls.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website unter Kindesrecht&Kindesschutz, insbesondere im Leitfaden Kindeswohlgefährdung - Für Fachpersonen, die mit Kindern arbeiten.

Art. 314c ZGB
Art. 314d ZGB
Art. 307 ZGB
Art. 320 StGB
Art. 321 StGB
§ 51 VSG
§ 16 Abs. 4 VSV

Mitwirkungspflicht, Mitwirkungsrecht und Amtshilfe bei Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Für Lehrpersonen besteht eine Mitwirkungspflicht bei Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Für Träger des Berufsgeheimnisses wie die Schulärztin und der Schularzt sowie die Schulpsychologin und der Schulpsychologe besteht ein Mitwirkungsrecht. Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis ist nicht nötig.
Werden die Personen unter dem Berufsgeheimnis von der geheimnisberechtigten Person oder auf Gesuch der Kindesschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden, sind sie zur Mitwirkung verpflichtet.

Art. 314e ZGB

Zusammenarbeitspflicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, der Polizei und der betroffenen Stellen
Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, sind die betroffenen Stellen zur Mitwirkung respektive Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und der Polizei verpflichtet. Mitarbeitende der Schule dürfen bei ernsthafter Gefahr Informationen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder die Polizei weitergeben. Das Amtsgeheimnis wird dadurch nicht verletzt.

Schulpsychologinnen und -psychologen sowie Schulärztinnen und -ärzte können der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in solchen Fällen ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis Mitteilung machen.

Art. 453 ZGB


Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Meldepflicht für Lehrpersonen
Bestehen konkrete Hinweise, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist, und können die Lehrpersonen der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen, sind sie verpflichtet, die Schulleitung zu informieren. Die Schulleitung informiert die Schulpflege. Die Schulpflege hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung zu erstatten. Diese Meldung kann auch gegen den ausdrücklichen Willen des Kindes und/oder der Eltern erfolgen, da im Falle einer Gefährdung das Kindeswohl höher zu gewichten ist als der Wunsch nach Geheimhaltung. Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis ist nicht nötig.

Bleibt die Schule untätig, kann die Lehrperson direkt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung erstatten.

Melderecht für Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen
Für Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen wie Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, besteht lediglich ein Melderecht. Für die Meldung wird keine Entbindung von den Geheimnispflichten benötigt. Dies gilt nicht für Hilfspersonen. Sie haben sich an die dem Berufsgeheimnis unterstehenden Personen zu wenden, damit diese die erforderliche Interessenabwägung vornehmen können.

Schulärztliche Untersuchung
Die Schulärztin oder der Schularzt kann auf Gesuch der Schule eine Schülerin oder einen Schüler ohne Zustimmung der Eltern untersuchen. Sie oder er kann Misshandlungszeichen dokumentieren, die für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für Kindesschutzmassnahmen wichtig sein können. Wer für die Überweisung an den Schularzt zuständig ist, ist schulintern zu regeln.

Datenbekanntgabe Schulpsychologischer Dienst – Schulärztlicher Dienst
Möchte die Schulpsychologin oder der -psychologe ausser der Verdachtsmeldung weitere Informationen mit der Schulärztin oder dem Schularzt austauschen, sollte infolge der unklaren Rechtslage eine Entbindung vom Berufsgeheimnis eingeholt werden.

Die Zusammenarbeit der Schulen mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde richtet sich nach dem Dokument Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) bei Gefährdung des Kindeswohls.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website unter Kindesrecht&Kindesschutz, insbesondere im Leitfaden Kindeswohlgefährdung - Für Fachpersonen, die mit Kindern arbeiten.

Art. 314c ZGB
Art. 314d ZGB
Art. 307 ZGB
Art. 320 StGB
Art. 321 StGB
§ 51 VSG
§ 16 Abs. 4 VSV

Mitwirkungspflicht, Mitwirkungsrecht und Amtshilfe bei Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Für Lehrpersonen besteht eine Mitwirkungspflicht bei Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Für Träger des Berufsgeheimnisses wie die Schulärztin und der Schularzt sowie die Schulpsychologin und der Schulpsychologe besteht ein Mitwirkungsrecht. Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis ist nicht nötig.
Werden die Personen unter dem Berufsgeheimnis von der geheimnisberechtigten Person oder auf Gesuch der Kindesschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden, sind sie zur Mitwirkung verpflichtet.

Art. 314e ZGB

Zusammenarbeitspflicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, der Polizei und der betroffenen Stellen
Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, sind die betroffenen Stellen zur Mitwirkung respektive Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und der Polizei verpflichtet. Mitarbeitende der Schule dürfen bei ernsthafter Gefahr Informationen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder die Polizei weitergeben. Das Amtsgeheimnis wird dadurch nicht verletzt.

Schulpsychologinnen und -psychologen sowie Schulärztinnen und -ärzte können der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in solchen Fällen ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis Mitteilung machen.

Art. 453 ZGB