Schulpsychologische Berichte
Schulpsychologischer Bericht Für SAV-ZH-Berichte siehe unter Standardisiertes Abklärungsverfahren. Interne Weitergabe (innerhalb derselben Schule, Schulgemeinde)
Siehe unter Bekanntgabe – Übersicht interne Weitergabe / externe Bekanntgabe. Externe Bekanntgabe (Schulübertritt in externe Schule, Schulgemeinde)
Siehe unter Bekanntgabe – Übersicht interne Weitergabe / externe Bekanntgabe. Zudem können die schulpsychologischen Dienste immer Informationen an weitere Behörden oder Fachpersonen, beispielsweise die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, bekannt geben, wenn
So haben auch nicht sorgeberechtigte Elternteile das Recht, vom schulpsychologischen Dienst Informationen über schulische Belange zu erhalten. Schulpsychologische Informationen müssen aktuell sein. Eine schulpsychologische Abklärung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen. § 26 Abs. 1 VSM Siehe unter Auskunft an Eltern ohne Sorgerecht. |
Schulpsychologischer Bericht
Der aufgrund einer schulpsychologischen Abklärung erstellte Bericht des schulpsychologischen Dienstes zuhanden der Schulpflege, der Schulleitung, der Lehrpersonen oder der Eltern ist eine komprimierte Version der ausführlichen Informationen, die der schulpsychologische Dienst erhoben hat. Er beschränkt sich auf diejenigen Informationen, die für die Schule zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere auch die Massnahmen, die empfohlen werden.
Für SAV-ZH-Berichte siehe unter Standardisiertes Abklärungsverfahren.
Interne Weitergabe (innerhalb derselben Schule, Schulgemeinde)
Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB. Geben sie ihre Berichte oder einzelne Informationen wie die Massnahmen weiter, so ist für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich zu unterscheiden, von wem der Auftrag erfolgte:
Siehe unter Bekanntgabe – Übersicht interne Weitergabe / externe Bekanntgabe.
Externe Bekanntgabe (Schulübertritt in externe Schule, Schulgemeinde)
Wechselt ein Kind die Schule, wird die bisherige Schule oft von der neuen Schulgemeinde nach dem schulpsychologischen Bericht gefragt. Auch in diesem Fall ist das Berufsgeheimnis zu beachten und für die Bekanntgabe zu unterscheiden, von wem der Auftrag zur schulpsychologischen Abklärung erfolgte.
Siehe unter Bekanntgabe – Übersicht interne Weitergabe / externe Bekanntgabe.
Zudem können die schulpsychologischen Dienste immer Informationen an weitere Behörden oder Fachpersonen, beispielsweise die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, bekannt geben, wenn
So haben auch nicht sorgeberechtigte Elternteile das Recht, vom schulpsychologischen Dienst Informationen über schulische Belange zu erhalten.
Schulpsychologische Informationen müssen aktuell sein. Eine schulpsychologische Abklärung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen.
§ 26 Abs. 1 VSM
Siehe unter Auskunft an Eltern ohne Sorgerecht.
Siehe unter Bekanntgabe von schulischen Informationen.
Siehe unter Bekanntgabe von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke.
Siehe unter Bekanntgabe – Übersicht interne Weitergabe / externe Bekanntgabe.
Siehe unter Schulübertritt.
Siehe unter Zusammenarbeit innerhalb der Schule.
Siehe unter Zusammenarbeit mit schulexternen Diensten.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Jugendanwaltschaft.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft.