Bekanntgabe von Personendaten für nicht personenbezogene ZweckeWird die Schule angefragt, Personendaten zur Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke wie Forschungsvorhaben bekannt zu geben, muss sie sicherstellen, dass
Die Schule ist nicht verpflichtet, die Personendaten bekannt zu geben. Werden Personendaten direkt bei den Jugendlichen mit einer Umfrage erhoben, muss dies auf freiwilliger Basis erfolgen. Bei urteilsunfähigen Jugendlichen müssen die Erziehungsberechtigten einwilligen. Die Eltern sollten aus Transparenzgründen immer informiert werden. § 18 IDG Siehe Merkblatt Personendaten für Forschungsvorhaben |
Wird die Schule angefragt, Personendaten zur Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke wie Forschungsvorhaben bekannt zu geben, muss sie sicherstellen, dass
Die Schule ist nicht verpflichtet, die Personendaten bekannt zu geben.
Werden Personendaten direkt bei den Jugendlichen mit einer Umfrage erhoben, muss dies auf freiwilliger Basis erfolgen. Bei urteilsunfähigen Jugendlichen müssen die Erziehungsberechtigten einwilligen. Die Eltern sollten aus Transparenzgründen immer informiert werden.
§ 18 IDG
§ 21 IDV
Siehe Merkblatt Personendaten für Forschungsvorhaben