Bekanntgabe von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke

Wird die Schule angefragt, Personendaten zur Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke wie Forschungsvorhaben bekannt zu geben, muss sie sicherstellen, dass

  • das Bearbeiten für nicht personenbezogene Zwecke erfolgt und
  • keine rechtliche Bestimmung entgegensteht und
  • ein schriftliches Ersuchen vorliegt, in dem festgehalten wird, dass die Personendaten so früh wie möglich anonymisiert und spätestens nach der Auswertung gelöscht werden.

Die Schule ist nicht verpflichtet, die Personendaten bekannt zu geben.

Werden Personendaten direkt bei den Jugendlichen mit einer Umfrage erhoben, muss dies auf freiwilliger Basis erfolgen. Bei urteilsunfähigen Jugendlichen müssen die Erziehungsberechtigten einwilligen. Die Eltern sollten aus Transparenzgründen immer informiert werden.

§ 18 IDG
§ 21 IDV

Siehe Merkblatt Personendaten für Forschungsvorhaben


Bekanntgabe von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke

Wird die Schule angefragt, Personendaten zur Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke wie Forschungsvorhaben bekannt zu geben, muss sie sicherstellen, dass

  • das Bearbeiten für nicht personenbezogene Zwecke erfolgt und
  • keine rechtliche Bestimmung entgegensteht und
  • ein schriftliches Ersuchen vorliegt, in dem festgehalten wird, dass die Personendaten so früh wie möglich anonymisiert und spätestens nach der Auswertung gelöscht werden.

Die Schule ist nicht verpflichtet, die Personendaten bekannt zu geben.

Werden Personendaten direkt bei den Jugendlichen mit einer Umfrage erhoben, muss dies auf freiwilliger Basis erfolgen. Bei urteilsunfähigen Jugendlichen müssen die Erziehungsberechtigten einwilligen. Die Eltern sollten aus Transparenzgründen immer informiert werden.

§ 18 IDG
§ 21 IDV

Siehe Merkblatt Personendaten für Forschungsvorhaben