Zusammenarbeit mit der StaatsanwaltschaftAussagen in einem Verwaltungs-, Zivil- oder Strafverfahren Die Einwilligung Betroffener respektive ihrer Eltern ersetzt nicht die Entbindung vom Amtsgeheimnis, da dieses in erster Linie dem Schutz öffentlicher Interessen dient. Bei Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen, reicht die Einwilligung der Betroffenen, um die Geheimnispflicht zu durchbrechen, denn das Berufsgeheimnis dient in erster Linie dem Schutz der Betroffenen. § 53 Abs. 2 GG i.V.m. § 143 VVO |
Aussagen in einem Verwaltungs-, Zivil- oder Strafverfahren
Wird eine Lehrperson oder ein Mitglied der Schulbehörde in einem Verwaltungs-, Zivil- oder Strafverfahren als Partei, Zeuge oder Sachverständiger befragt, ist eine vorgängige Entbindung vom Amtsgeheimnis durch die vorgesetzte Behörde nötig. Dies gilt auch für Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen.
Die Einwilligung Betroffener respektive ihrer Eltern ersetzt nicht die Entbindung vom Amtsgeheimnis, da dieses in erster Linie dem Schutz öffentlicher Interessen dient.
Bei Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen, reicht die Einwilligung der Betroffenen, um die Geheimnispflicht zu durchbrechen, denn das Berufsgeheimnis dient in erster Linie dem Schutz der Betroffenen.
§ 53 Abs. 2 GG i.V.m. § 143 VVO
Art. 170 und 171 StPO
Art. 166 Abs. 1 lit. c ZPO