Zusammenarbeit innerhalb der Schule
Werden Informationen über eine Schülerin, einen Schüler benötigt, um den schulischen Auftrag zu erfüllen, können sie zwischen allen Beteiligten, also zwischen Lehrpersonen, Fachpersonen und Mitgliedern der Aufsichtsbehörde, ausgetauscht werden. Alle beteiligten Personen oder Behörden erfüllen denselben gesetzlichen Auftrag. Eine Bekanntgabe von Informationen an nicht in Fälle involvierte Personen ist somit nur rechtmässig, wenn in anonymisierter Form diskutiert wird. Dies betrifft beispielsweise die Besprechung eines Falles zur kollegialen Unterstützung im Lehrerkollegium. Siehe unter Bekanntgabe von schulischen Informationen. |
Werden Informationen über eine Schülerin, einen Schüler benötigt, um den schulischen Auftrag zu erfüllen, können sie zwischen allen Beteiligten, also zwischen Lehrpersonen, Fachpersonen und Mitgliedern der Aufsichtsbehörde, ausgetauscht werden. Alle beteiligten Personen oder Behörden erfüllen denselben gesetzlichen Auftrag.
Bei interdisziplinären Teams darf nicht per se alle über alles informiert werden. So ist beispielsweise der schulpsychologische Dienst nicht in alle Fälle involviert oder braucht die Schulpflege nicht in allen Fällen detaillierte Informationen. Teilweise genügt es, wenn ein Bericht mit nur den wichtigsten Informationen erstellt und weitergeleitet wird.
Eine Bekanntgabe von Informationen an nicht in Fälle involvierte Personen ist somit nur rechtmässig, wenn in anonymisierter Form diskutiert wird. Dies betrifft beispielsweise die Besprechung eines Falles zur kollegialen Unterstützung im Lehrerkollegium.
Siehe unter Bekanntgabe von schulischen Informationen.
Siehe unter Bekanntgabe – Übersicht interne Weitergabe / externe Bekanntgabe.