Auskunft an Eltern ohne SorgerechtEltern ohne Sorgerecht haben wie Inhaber der elterlichen Sorge Anspruch auf Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes. Sie sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. Weitergehende Informationen dürfen nur mit Einwilligung des urteilsfähigen Kindes oder des sorgeberechtigten Elternteils erteilt werden. Auf Informationen, die das Verhältnis zwischen dem sorgeberechtigten Elternteil und der Schule betreffen, besteht seitens des nicht sorgeberechtigen Elternteils kein Anspruch. Auch nicht sorgeberechtigte Elternteile dürfen den Unterricht besuchen, vorausgesetzt, dass dieser dadurch nicht gestört wird. Sie können auch öffentliche Schulanlässe wie Theater und Schulfeste besuchen. Sie können jedoch nicht ohne Einwilligung des anderen Elternteils am Elternabend teilnehmen. Siehe Auskunftsrecht der Eltern ohne elterliche Sorge Art. 275a Abs. 1 und 2 ZGB Siehe unter Urteilsfähigkeit. |
Eltern ohne Sorgerecht haben wie Inhaber der elterlichen Sorge Anspruch auf Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes. Sie sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden.
Weitergehende Informationen dürfen nur mit Einwilligung des urteilsfähigen Kindes oder des sorgeberechtigten Elternteils erteilt werden. Auf Informationen, die das Verhältnis zwischen dem sorgeberechtigten Elternteil und der Schule betreffen, besteht seitens des nicht sorgeberechtigen Elternteils kein Anspruch.
Auch nicht sorgeberechtigte Elternteile dürfen den Unterricht besuchen, vorausgesetzt, dass dieser dadurch nicht gestört wird. Sie können auch öffentliche Schulanlässe wie Theater und Schulfeste besuchen. Sie können jedoch nicht ohne Einwilligung des anderen Elternteils am Elternabend teilnehmen.
Siehe Auskunftsrecht der Eltern ohne elterliche Sorge
Art. 275a Abs. 1 und 2 ZGB
§§ 54, 56 Abs. 2 VSG
Siehe unter Urteilsfähigkeit.