Auskunft über eigene Personendaten

Das Recht auf Auskunft über die eigenen Personendaten kann jedermann in Anspruch nehmen. Jede urteilsfähige Schülerin und jeder urteilsfähige Schüler oder andernfalls deren gesetzliche Vertreter (Eltern, Beistand) können bei der Schule um Auskunft über ihre respektive seine Personendaten ersuchen. Dazu gehört auch die Auskunft über Prüfungsnoten.
Es müssen keine Interessen geltend gemacht werden. Einer Einsicht können jedoch überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, beispielsweise wenn der Prüfungsinhalt derart ist, dass er nicht neu erstellt werden kann oder wenn von der Einsicht andere Personen betroffen sind, diese also in den Dokumenten erwähnt werden. Die Schule muss vor der Bekanntgabe eine Interessenabwägung vornehmen.
Die Auskunft wird in der Regel schriftlich in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie erteilt. Sie kann auch auf andere geeignete Weise oder, mit Zustimmung der gesuchstellenden Person, mündlich oder durch Einsichtnahme erteilt werden.
Wird der Zugang ganz oder teilweise verweigert oder aufgeschoben, erlässt die Schulleitung eine begründete Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.
Es werden keine Gebühren erhoben.

Mit diesem Musterbrief Auskunft über eigene Personendaten kann um Auskunft ersucht werden. Es ist die Kopie eines amtlichen Dokuments (Pass, Identitätskarte) beizulegen.

§ 20 Abs. 2 IDG
§ 23 ff. IDG
§§ 16 ff. IDV

Siehe unter Personaldossier.
Siehe unter Urteilsfähigkeit.

Auskunft über eigene Personendaten

Das Recht auf Auskunft über die eigenen Personendaten kann jedermann in Anspruch nehmen. Jede urteilsfähige Schülerin und jeder urteilsfähige Schüler oder andernfalls deren gesetzliche Vertreter (Eltern, Beistand) können bei der Schule um Auskunft über ihre respektive seine Personendaten ersuchen. Dazu gehört auch die Auskunft über Prüfungsnoten.
Es müssen keine Interessen geltend gemacht werden. Einer Einsicht können jedoch überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, beispielsweise wenn der Prüfungsinhalt derart ist, dass er nicht neu erstellt werden kann oder wenn von der Einsicht andere Personen betroffen sind, diese also in den Dokumenten erwähnt werden. Die Schule muss vor der Bekanntgabe eine Interessenabwägung vornehmen.
Die Auskunft wird in der Regel schriftlich in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie erteilt. Sie kann auch auf andere geeignete Weise oder, mit Zustimmung der gesuchstellenden Person, mündlich oder durch Einsichtnahme erteilt werden.
Wird der Zugang ganz oder teilweise verweigert oder aufgeschoben, erlässt die Schulleitung eine begründete Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.
Es werden keine Gebühren erhoben.

Mit diesem Musterbrief Auskunft über eigene Personendaten kann um Auskunft ersucht werden. Es ist die Kopie eines amtlichen Dokuments (Pass, Identitätskarte) beizulegen.

§ 20 Abs. 2 IDG
§ 23 ff. IDG
§§ 16 ff. IDV

Siehe unter Personaldossier.
Siehe unter Urteilsfähigkeit.