Schulpflege

Bekanntgabe von Informationen an die Schulpflege
Die Schulpflege leitet und beaufsichtigt die Schule. Sie hat im Einzelfall Anspruch auf alle Informationen, die sie zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung benötigt, beispielsweise Informationen im Zusammenhang mit einem Entscheid, Massnahmen der Sonderschulung, Mitarbeiterbeurteilungen usw.

Werden für Mitarbeiterbeurteilungen von Schulpsychologinnen und Schulpsychologen konkrete schulpsychologische Berichte benötigt, so ist eine Entbindung vom Berufsgeheimnis durch den Bezirksrat erforderlich. Die Anstellungsbehörde kann nicht in eigener Sache vom Berufsgeheimnis entbinden.

§ 42 VSG
Art. 321 Ziff. 2 StGB
§§ 163 f.GG

Schulpflegesitzungen und Schulpflegeprotokolle
Die Sitzung der Schulpflege ist nicht öffentlich. Es gilt das Sitzungsgeheimnis. Die Aktenauflage muss aus diesem Grund in einer Art erfolgen, dass nur die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer Kenntnis der Informationen erhalten.

Die Sitzungsprotokolle sind ebenfalls nur den Sitzungsteilnehmenden zugänglich. Stellt eine Person gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip ein Gesuch um Informationszugang, ist unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu prüfen, ob Einsicht in die Sitzungsprotokolle gewährt werden kann. Enthält das Protokoll Personendaten von Dritten, müssen diese ihre Einwilligung zur Bekanntgabe geben.

Die Öffentlichkeit wird über Entscheide von allgemeinem Interesse informiert. Dies betrifft beispielsweise personelle Änderungen. Von einem Entscheid betroffene Lehrpersonen oder Mitarbeitende werden durch die Schulleitung und die Schulverwaltung informiert.

§ 43 GG
§ 20 Abs. 1 IDG
§ 23 ff. IDG
§ 14 IDG

Siehe auch unter Zusammenarbeit innerhalb der Schule.

Schulpsychologische Informationen für die Schulpflege
Siehe unter Bekanntgabe von schulischen Informationen.
Siehe unter Bekanntgabe – Übersicht interne Weitergabe / externe Bekanntgabe.
Siehe unter Schulpsychologische Berichte.

Schulpflege

Bekanntgabe von Informationen an die Schulpflege
Die Schulpflege leitet und beaufsichtigt die Schule. Sie hat im Einzelfall Anspruch auf alle Informationen, die sie zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung benötigt, beispielsweise Informationen im Zusammenhang mit einem Entscheid, Massnahmen der Sonderschulung, Mitarbeiterbeurteilungen usw.

Werden für Mitarbeiterbeurteilungen von Schulpsychologinnen und Schulpsychologen konkrete schulpsychologische Berichte benötigt, so ist eine Entbindung vom Berufsgeheimnis durch den Bezirksrat erforderlich. Die Anstellungsbehörde kann nicht in eigener Sache vom Berufsgeheimnis entbinden.

§ 42 VSG
Art. 321 Ziff. 2 StGB
§§ 163 f.GG

Schulpflegesitzungen und Schulpflegeprotokolle
Die Sitzung der Schulpflege ist nicht öffentlich. Es gilt das Sitzungsgeheimnis. Die Aktenauflage muss aus diesem Grund in einer Art erfolgen, dass nur die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer Kenntnis der Informationen erhalten.

Die Sitzungsprotokolle sind ebenfalls nur den Sitzungsteilnehmenden zugänglich. Stellt eine Person gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip ein Gesuch um Informationszugang, ist unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu prüfen, ob Einsicht in die Sitzungsprotokolle gewährt werden kann. Enthält das Protokoll Personendaten von Dritten, müssen diese ihre Einwilligung zur Bekanntgabe geben.

Die Öffentlichkeit wird über Entscheide von allgemeinem Interesse informiert. Dies betrifft beispielsweise personelle Änderungen. Von einem Entscheid betroffene Lehrpersonen oder Mitarbeitende werden durch die Schulleitung und die Schulverwaltung informiert.

§ 43 GG
§ 20 Abs. 1 IDG
§ 23 ff. IDG
§ 14 IDG

Siehe auch unter Zusammenarbeit innerhalb der Schule.

Schulpsychologische Informationen für die Schulpflege
Siehe unter Bekanntgabe von schulischen Informationen.
Siehe unter Bekanntgabe – Übersicht interne Weitergabe / externe Bekanntgabe.
Siehe unter Schulpsychologische Berichte.