Bekanntgabe an andere öffentliche Organe

Die Einwohnerkontrolle gibt Personendaten aus dem Einwohnerregister an andere öffentliche Organe bekannt, wenn eine rechtliche Bestimmung dazu ermächtigt (siehe unter Regelmässige Bekanntgabe an öffentliche Organe). Weiter kann sie im Rahmen der Amtshilfe (siehe unter Amtshilfe und Amts- und Verwaltungshilfe zugunsten von Sozialversicherungen) Personendaten bekannt geben.

Die Einwohnerkontrolle kann öffentlichen Organen im elektronischen Abrufverfahren Zugriff auf das Einwohnerregister gewähren (§ 17 MERG). Siehe unter Abrufverfahren aus dem Einwohnerregister.

Ausserdem erfolgen Datenlieferungen an das Bundesamt für Statistik. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung (§ 21 MERG).

§§ 17 und 20 f. MERG

Bekanntgabe an andere öffentliche Organe

Die Einwohnerkontrolle gibt Personendaten aus dem Einwohnerregister an andere öffentliche Organe bekannt, wenn eine rechtliche Bestimmung dazu ermächtigt (siehe unter Regelmässige Bekanntgabe an öffentliche Organe). Weiter kann sie im Rahmen der Amtshilfe (siehe unter Amtshilfe und Amts- und Verwaltungshilfe zugunsten von Sozialversicherungen) Personendaten bekannt geben.

Die Einwohnerkontrolle kann öffentlichen Organen im elektronischen Abrufverfahren Zugriff auf das Einwohnerregister gewähren (§ 17 MERG). Siehe unter Abrufverfahren aus dem Einwohnerregister.

Ausserdem erfolgen Datenlieferungen an das Bundesamt für Statistik. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung (§ 21 MERG).

§§ 17 und 20 f. MERG