Regelmässige Bekanntgabe an öffentliche Organe

Die Gemeinde kann einem anderen öffentlichen Organ regelmässige Auskünfte aus dem Einwohnerregister erteilen (systematische Datenbekanntgabe), sofern eine rechtliche Bestimmung dies vorsieht (§ 16 Abs. 1 lit. a IDG) und Inhalt, Umfang und Modalitäten der Bekanntgabe regelt.

Gesetzlich verankert ist die regelmässige Datenbekanntgabe insbesondere an folgende Behörden:

  • Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons Zürich / Kreiskommando und Führungsstab der Armee: Zu melden sind je die bundesrechtlich vorgegebenen Daten der stellungspflichtigen Personen (Art. 15 Abs. 1 lit. b und 21 lit. b MIG).
  • Kantonale Zivilschutzstelle: Zu liefern sind die identifizierenden Angaben der zivilschutzpflichtigen Personen (§ 14 ZSG).
  • Anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften: Die evangelisch-reformierte Landeskirche, die römisch-katholische Körperschaft, die christkatholische Kirchgemeinde, die Israelitische Cultusgemeinde und die Jüdische Liberale Gemeinde erhalten aus dem Einwohnerregister die Mitteilungen, die sie benötigen, um ihre Mitglieder zu erfassen (§ 15 Abs. 1 KiG und § 7 Abs. 3 GjG). Siehe auch unter Bekanntgabe an Kirchen.
  • AHV-Zweigstellen: Sie erhalten die identifizierenden Angaben, die sie brauchen, um die Erfüllung der Beitragspflicht zu überprüfen (Art. 49b AHVG).
  • Kindesschutzbehörde: Gemeldet werden neu zugezogene Minderjährige, die nicht bei ihren Eltern wohnen (Art. 23 PAVO).
  • Schulpflegen: Die Schulpflegen werden über Kinder informiert, die schulpflichtig werden und über alle Zu- und Wegzüge von schulpflichtigen Kindern (§ 2 Abs. 3 VSV). Dies gilt für die Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe (§ 4 VSG).
  • Jugendhilfestellen: Die Einwohnerkontrolle meldet den örtlich zuständigen Jugendhilfestellen Geburten umgehend (§ 6b KJHG).
  • AMICUS (Identitas AG): Die Gemeinden erfassen und verwalten Angaben zu Hundehalterinnen und Hundehaltern in der Hundedatenbank AMICUS. Sie können die bei der AMICUS registrierten Daten über Hundehaltungen in ihrer Gemeinde mit weiteren Daten ergänzen, die sie für den Vollzug des Hundegesetzes benötigen (§ 20 Abs. 3 Hundegesetz).
  • Polizei: Die Polizei darf die zur Identifikation von Personen erforderlichen Angaben bei Beherbergungsbetrieben sowie Neuzuzugsmeldungen bei Gemeinden elektronisch abrufen. Sie darf diese Angaben systematisch und automatisiert in den Fahndungssystemen überprüfen (§ 21 Abs. 5 Polizeigesetz).

Da das Einwohnerregister als zentrales Register allen Behörden innerhalb einer Gemeindeorganisation Informationen zur Verfügung stellt, sind weitere Mutationsmeldungen möglich:

  • Gemeindesteueramt: Dieses erhält sowohl die zur Identifizierung dienenden Angaben sowie die Konfession (sofern es sich um eine der Konfessionen handelt, für die Kirchensteuern erhoben werden) und alle Mutationen des Zivilstandes.
  • Betreibungsamt, Liegenschaftenverwaltung und Sozialamt: Sie erhalten diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe geeignet und erforderlich sind.
  • Werke: Die Einwohnerkontrolle informiert die industriellen Werke über Zu-, Weg- und Umzüge (§ 12 MERG).

§ 16 Abs.1 lit. a IDG



Regelmässige Bekanntgabe an öffentliche Organe

Die Gemeinde kann einem anderen öffentlichen Organ regelmässige Auskünfte aus dem Einwohnerregister erteilen (systematische Datenbekanntgabe), sofern eine rechtliche Bestimmung dies vorsieht (§ 16 Abs. 1 lit. a IDG) und Inhalt, Umfang und Modalitäten der Bekanntgabe regelt.

Gesetzlich verankert ist die regelmässige Datenbekanntgabe insbesondere an folgende Behörden:

  • Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons Zürich / Kreiskommando und Führungsstab der Armee: Zu melden sind je die bundesrechtlich vorgegebenen Daten der stellungspflichtigen Personen (Art. 15 Abs. 1 lit. b und 21 lit. b MIG).
  • Kantonale Zivilschutzstelle: Zu liefern sind die identifizierenden Angaben der zivilschutzpflichtigen Personen (§ 14 ZSG).
  • Anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften: Die evangelisch-reformierte Landeskirche, die römisch-katholische Körperschaft, die christkatholische Kirchgemeinde, die Israelitische Cultusgemeinde und die Jüdische Liberale Gemeinde erhalten aus dem Einwohnerregister die Mitteilungen, die sie benötigen, um ihre Mitglieder zu erfassen (§ 15 Abs. 1 KiG und § 7 Abs. 3 GjG). Siehe auch unter Bekanntgabe an Kirchen.
  • AHV-Zweigstellen: Sie erhalten die identifizierenden Angaben, die sie brauchen, um die Erfüllung der Beitragspflicht zu überprüfen (Art. 49b AHVG).
  • Kindesschutzbehörde: Gemeldet werden neu zugezogene Minderjährige, die nicht bei ihren Eltern wohnen (Art. 23 PAVO).
  • Schulpflegen: Die Schulpflegen werden über Kinder informiert, die schulpflichtig werden und über alle Zu- und Wegzüge von schulpflichtigen Kindern (§ 2 Abs. 3 VSV). Dies gilt für die Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe (§ 4 VSG).
  • Jugendhilfestellen: Die Einwohnerkontrolle meldet den örtlich zuständigen Jugendhilfestellen Geburten umgehend (§ 6b KJHG).
  • AMICUS (Identitas AG): Die Gemeinden erfassen und verwalten Angaben zu Hundehalterinnen und Hundehaltern in der Hundedatenbank AMICUS. Sie können die bei der AMICUS registrierten Daten über Hundehaltungen in ihrer Gemeinde mit weiteren Daten ergänzen, die sie für den Vollzug des Hundegesetzes benötigen (§ 20 Abs. 3 Hundegesetz).
  • Polizei: Die Polizei darf die zur Identifikation von Personen erforderlichen Angaben bei Beherbergungsbetrieben sowie Neuzuzugsmeldungen bei Gemeinden elektronisch abrufen. Sie darf diese Angaben systematisch und automatisiert in den Fahndungssystemen überprüfen (§ 21 Abs. 5 Polizeigesetz).

Da das Einwohnerregister als zentrales Register allen Behörden innerhalb einer Gemeindeorganisation Informationen zur Verfügung stellt, sind weitere Mutationsmeldungen möglich:

  • Gemeindesteueramt: Dieses erhält sowohl die zur Identifizierung dienenden Angaben sowie die Konfession (sofern es sich um eine der Konfessionen handelt, für die Kirchensteuern erhoben werden) und alle Mutationen des Zivilstandes.
  • Betreibungsamt, Liegenschaftenverwaltung und Sozialamt: Sie erhalten diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe geeignet und erforderlich sind.
  • Werke: Die Einwohnerkontrolle informiert die industriellen Werke über Zu-, Weg- und Umzüge (§ 12 MERG).

§ 16 Abs.1 lit. a IDG