Bekanntgabe an KirchenErfassung Mitglieder
Die fünf staatlich anerkannten Kirchen (evangelisch-reformiert, römisch-katholisch und christkatholisch) und Religionsgemeinschaften (Israelitische Cultusgemeinde Zürich, Jüdi-sche Liberale Gemeinde) rufen die Daten elektronisch aus der KEP (Kantonale Einwohnerdatenplattform) ab, soweit es für die Erfassung ihrer Mitglieder nötig ist (Art. 130 f. KV, § 15 KiG, § 7 Abs. 3 GjG, Art. 22 Abs. 1, 23 Abs. 2 MERG). Abrufbar sind:
Die Kirchgemeinden erhalten aus dem Einwohnerregister Angaben, die sie zur Erfassung ihrer Mitglieder bzw. zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen (§ 15 Abs. 2 KiG). Erfüllung kirchlicher AufgabenSowohl die kantonalen kirchlichen Körperschaften als auch die Kirchgemeinden erhalten aus dem Einwohnerregister Angaben, die sie zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen (§ 15 Abs. 1 und 2 KiG). Religionsunmündige Kinder/konfessionsfremde FamilienmitgliederBei religionsunmündigen Kindern, bei denen keine Meldung über ihre Konfessionszugehörigkeit vorliegt, teilt dies die Einwohnerkontrolle jener staatlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft mit, der ein Elternteil angehört (§ 4 Abs. 2 Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden). Gehören beide Elternteile unterschiedlichen Konfessionen an, teilt die Einwohnerkontrolle dies beiden Kirchen oder Religionsgemeinschaften mit. Diese sind damit in der Lage, die Konfessionszugehö-rigkeit des Kindes beim jeweiligen Elternteil zu erfragen. Über konfessionsfremde Familienmitglieder (Ehepartnerin oder Ehepartner, Kinder) dürfen im Rahmen der systematischen (d.h. regelmässigen und ohne konkreten Anlass erfolgenden) Datenbekanntgabe keine Angaben weitergegeben werden. Im Einzelfall können die Kirchen zur Erfüllung ihrer Aufgaben (z.B. Seelsorgetätigkeit) solche Angaben im Rahmen von Amtshilfe anfragen (siehe unter Amtshilfe). § 15 KiG |
Die fünf staatlich anerkannten Kirchen (evangelisch-reformiert, römisch-katholisch und christkatholisch) und Religionsgemeinschaften (Israelitische Cultusgemeinde Zürich, Jüdi-sche Liberale Gemeinde) rufen die Daten elektronisch aus der KEP (Kantonale Einwohnerdatenplattform) ab, soweit es für die Erfassung ihrer Mitglieder nötig ist (Art. 130 f. KV, § 15 KiG, § 7 Abs. 3 GjG, Art. 22 Abs. 1, 23 Abs. 2 MERG).
Abrufbar sind:
Die Kirchgemeinden erhalten aus dem Einwohnerregister Angaben, die sie zur Erfassung ihrer Mitglieder bzw. zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen (§ 15 Abs. 2 KiG).
Sowohl die kantonalen kirchlichen Körperschaften als auch die Kirchgemeinden erhalten aus dem Einwohnerregister Angaben, die sie zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen (§ 15 Abs. 1 und 2 KiG).
Bei religionsunmündigen Kindern, bei denen keine Meldung über ihre Konfessionszugehörigkeit vorliegt, teilt dies die Einwohnerkontrolle jener staatlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft mit, der ein Elternteil angehört (§ 4 Abs. 2 Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden). Gehören beide Elternteile unterschiedlichen Konfessionen an, teilt die Einwohnerkontrolle dies beiden Kirchen oder Religionsgemeinschaften mit. Diese sind damit in der Lage, die Konfessionszugehö-rigkeit des Kindes beim jeweiligen Elternteil zu erfragen.
Über konfessionsfremde Familienmitglieder (Ehepartnerin oder Ehepartner, Kinder) dürfen im Rahmen der systematischen (d.h. regelmässigen und ohne konkreten Anlass erfolgenden) Datenbekanntgabe keine Angaben weitergegeben werden. Im Einzelfall können die Kirchen zur Erfüllung ihrer Aufgaben (z.B. Seelsorgetätigkeit) solche Angaben im Rahmen von Amtshilfe anfragen (siehe unter Amtshilfe).
§ 15 KiG
§ 7 Abs. 3 GjG
§ 3 Abs. 2 Kirchliches Datenschutz-Reglement
§ 4 Abs. 2 Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden
§ 22 f. MERG