AmtshilfeDie Einwohnerkontrolle kann bei Anfragen eines anderen öffentlichen Organs (auch anderer Kantone oder des Bundes) im Einzelfall und auf Ersuchen im Rahmen der Amtshilfe Personendaten bekannt geben (§ 16 Abs. 2 IDG), wenn das anfragende Organ diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. § 16 Abs. 2 IDG |
Die Einwohnerkontrolle kann bei Anfragen eines anderen öffentlichen Organs (auch anderer Kantone oder des Bundes) im Einzelfall und auf Ersuchen im Rahmen der Amtshilfe Personendaten bekannt geben (§ 16 Abs. 2 IDG), wenn das anfragende Organ diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.
§ 16 Abs. 2 IDG