Amtshilfe

Die Einwohnerkontrolle kann bei Anfragen eines anderen öffentlichen Organs (auch anderer Kantone oder des Bundes) im Einzelfall und auf Ersuchen im Rahmen der Amtshilfe Personendaten bekannt geben (§ 16 Abs. 2 IDG), wenn das anfragende Organ diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.

§ 16 Abs. 2 IDG


Amtshilfe

Die Einwohnerkontrolle kann bei Anfragen eines anderen öffentlichen Organs (auch anderer Kantone oder des Bundes) im Einzelfall und auf Ersuchen im Rahmen der Amtshilfe Personendaten bekannt geben (§ 16 Abs. 2 IDG), wenn das anfragende Organ diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.

§ 16 Abs. 2 IDG