Abrufverfahren aus dem Einwohnerregister

Die Gemeinde kann einem anderen öffentlichen Organ mittels elektronischem Abrufverfahren einen Online-Zugriff auf das Einwohnerregister gewähren. § 17 MERG stellt eine gesetzliche Grundlage für ein gemeindeeigenes elektronisches Abrufverfahren dar.

Für die Gewährung von Online-Zugriffen gilt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Ein Abrufverfahren ist nur zulässig, wenn die behördliche Aufgabe nicht anders erfüllt werden kann. Reichen Einzelanfragen oder regelmässige Auskünfte aus, darf kein Abrufverfahren eingerichtet werden. Erweist sich hingegen ein Online-Zugriff als erforderlich, so ist wiederum zu entscheiden, welche Daten die abrufende Stelle benötigt. Reichen Name und Adresse aus oder sind weitere Angaben nötig? Es dürfen nicht alle eingetragenen Merkmale freigeschaltet werden, sondern nur jene, welche für die konkrete Aufgabenerfüllung des Datenempfängers erforderlich sind.

Soll Privaten elektronisch Zugriff auf das Einwohnerregister gewährt werden, muss die Gemeinde dafür eine gemeindeeigene Regelung erlassen. Die Zugriffsmöglichkeit ist dabei auf die Personendaten in § 18 Abs. 1 MERG genannten Daten zu beschränken.

§ 17 MERG


Abrufverfahren aus dem Einwohnerregister

Die Gemeinde kann einem anderen öffentlichen Organ mittels elektronischem Abrufverfahren einen Online-Zugriff auf das Einwohnerregister gewähren. § 17 MERG stellt eine gesetzliche Grundlage für ein gemeindeeigenes elektronisches Abrufverfahren dar.

Für die Gewährung von Online-Zugriffen gilt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Ein Abrufverfahren ist nur zulässig, wenn die behördliche Aufgabe nicht anders erfüllt werden kann. Reichen Einzelanfragen oder regelmässige Auskünfte aus, darf kein Abrufverfahren eingerichtet werden. Erweist sich hingegen ein Online-Zugriff als erforderlich, so ist wiederum zu entscheiden, welche Daten die abrufende Stelle benötigt. Reichen Name und Adresse aus oder sind weitere Angaben nötig? Es dürfen nicht alle eingetragenen Merkmale freigeschaltet werden, sondern nur jene, welche für die konkrete Aufgabenerfüllung des Datenempfängers erforderlich sind.

Soll Privaten elektronisch Zugriff auf das Einwohnerregister gewährt werden, muss die Gemeinde dafür eine gemeindeeigene Regelung erlassen. Die Zugriffsmöglichkeit ist dabei auf die Personendaten in § 18 Abs. 1 MERG genannten Daten zu beschränken.

§ 17 MERG