Amts- und Verwaltungshilfe zugunsten von Sozialversicherungen

Art. 32 ATSG regelt die Amts- und Verwaltungshilfe von Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden zugunsten der Organe der einzelnen Sozialversicherungen. Auf Art. 32 ATSG können sich private Versicherungsgesellschaften berufen, die berechtigt sind, in einem Sozialversicherungszweig tätig zu sein, der dem ATSG untersteht. Dies betrifft insbesondere folgende Sozialversicherungszweige:

  • obligatorische Krankenpflegeversicherung und freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG (vgl. Art. 1 KVG), Unfallversicherung gemäss UVG (vgl. Art. 1a UVG).
  • Unter www.bag.admin.ch findet sich eine Liste mit den berechtigten Unfallversicherern. Siehe auch Art. 98 UVG zur besonderen Amts- und Verwaltungshilfe im Bereich Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Art. 32 ATSG konkretisiert die allgemeine Amtshilfebestimmung aus dem IDG (§ 16 Abs. 2 IDG). Danach geben die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden den Organen der Sozialversicherungen jene Daten bekannt, die erforderlich sind für:

  • die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;
  • die Verhinderung von ungerechtfertigten Bezügen;
  • die Festsetzung und den Bezug von Beiträgen;
  • den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.

Die Versicherungsgesellschaften müssen ihr Auskunftsgesuch schriftlich stellen und begründen. Sie müssen darlegen, um welche Versicherungsart es geht und aus welchem in Art. 32 Abs. 1 ATSG genannten Grund sie die verlangten Auskünfte brauchen. Geht aus dem Gesuch nicht klar hervor, dass die Auskunft im Zusammenhang mit der Durchführung einer dem ATSG unterstehenden Sozialversicherung verlangt wird, hat die Einwohnerkontrolle die Versicherungsgesellschaft aufzufordern, das Gesuch entsprechend zu ergänzen.

Indem die Krankenversicherung die obligatorische Grundversicherung gewährleistet, erfüllt sie eine öffentliche Aufgabe und handelt deshalb als öffentliches Organ. Da Datensperren nur gegenüber Privatpersonen wirken, entfalten diese bei einer Auskunft gestützt auf Art. 32 ATSG keine Wirkung. Bei Anfragen, die den Bereich einer privaten (Zusatz-)Versicherung betreffen, sind Datensperren jedoch zu berücksichtigen. Für eine Durchbrechung der Datensperre in diesem Fall muss die Krankenkasse nachweisen, dass sie durch die Datensperre in der Verfolgung eigener Rechte behindert wird (§ 22 Abs. 2 IDG).

Nicht auf Art. 32 ATSG berufen können sich Versicherungsgesellschaften, wenn es um Versicherungen geht, die dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG, SR 221.229.1) unterstehen, wie z.B. Haftpflichtversicherungen, Mobiliarversicherungen, Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung etc.

Pensionskassen gelten im Bereich der obligatorischen 2. Säule als mit der Durchführung des BVG betraute Organe, wenn sie von der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde in das Register für berufliche Vorsorge eingetragen wurden (vgl. Art. 48 BVG). Sie können um kostenlose Amts- und Verwaltungshilfe ersuchen, wenn sie Daten benötigen, die erforderlich sind für:

  • die Kontrolle der Erfassung der Arbeitgeber;
  • die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;
  • die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;
  • die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;
  • den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.

Die Pensionskassen müssen ihre Gesuche schriftlich stellen und begründen. Bei Unklarheiten muss die Einwohnerkontrolle rückfragen und eine Ergänzung des Gesuchs verlangen, bevor sie Amtshilfe leistet.

Art. 32 ATSG
Art. 87 BVG



Amts- und Verwaltungshilfe zugunsten von Sozialversicherungen

Art. 32 ATSG regelt die Amts- und Verwaltungshilfe von Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden zugunsten der Organe der einzelnen Sozialversicherungen. Auf Art. 32 ATSG können sich private Versicherungsgesellschaften berufen, die berechtigt sind, in einem Sozialversicherungszweig tätig zu sein, der dem ATSG untersteht. Dies betrifft insbesondere folgende Sozialversicherungszweige:

  • obligatorische Krankenpflegeversicherung und freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG (vgl. Art. 1 KVG), Unfallversicherung gemäss UVG (vgl. Art. 1a UVG).
  • Unter www.bag.admin.ch findet sich eine Liste mit den berechtigten Unfallversicherern. Siehe auch Art. 98 UVG zur besonderen Amts- und Verwaltungshilfe im Bereich Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Art. 32 ATSG konkretisiert die allgemeine Amtshilfebestimmung aus dem IDG (§ 16 Abs. 2 IDG). Danach geben die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden den Organen der Sozialversicherungen jene Daten bekannt, die erforderlich sind für:

  • die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;
  • die Verhinderung von ungerechtfertigten Bezügen;
  • die Festsetzung und den Bezug von Beiträgen;
  • den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.

Die Versicherungsgesellschaften müssen ihr Auskunftsgesuch schriftlich stellen und begründen. Sie müssen darlegen, um welche Versicherungsart es geht und aus welchem in Art. 32 Abs. 1 ATSG genannten Grund sie die verlangten Auskünfte brauchen. Geht aus dem Gesuch nicht klar hervor, dass die Auskunft im Zusammenhang mit der Durchführung einer dem ATSG unterstehenden Sozialversicherung verlangt wird, hat die Einwohnerkontrolle die Versicherungsgesellschaft aufzufordern, das Gesuch entsprechend zu ergänzen.

Indem die Krankenversicherung die obligatorische Grundversicherung gewährleistet, erfüllt sie eine öffentliche Aufgabe und handelt deshalb als öffentliches Organ. Da Datensperren nur gegenüber Privatpersonen wirken, entfalten diese bei einer Auskunft gestützt auf Art. 32 ATSG keine Wirkung. Bei Anfragen, die den Bereich einer privaten (Zusatz-)Versicherung betreffen, sind Datensperren jedoch zu berücksichtigen. Für eine Durchbrechung der Datensperre in diesem Fall muss die Krankenkasse nachweisen, dass sie durch die Datensperre in der Verfolgung eigener Rechte behindert wird (§ 22 Abs. 2 IDG).

Nicht auf Art. 32 ATSG berufen können sich Versicherungsgesellschaften, wenn es um Versicherungen geht, die dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG, SR 221.229.1) unterstehen, wie z.B. Haftpflichtversicherungen, Mobiliarversicherungen, Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung etc.

Pensionskassen gelten im Bereich der obligatorischen 2. Säule als mit der Durchführung des BVG betraute Organe, wenn sie von der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde in das Register für berufliche Vorsorge eingetragen wurden (vgl. Art. 48 BVG). Sie können um kostenlose Amts- und Verwaltungshilfe ersuchen, wenn sie Daten benötigen, die erforderlich sind für:

  • die Kontrolle der Erfassung der Arbeitgeber;
  • die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;
  • die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;
  • die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;
  • den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.

Die Pensionskassen müssen ihre Gesuche schriftlich stellen und begründen. Bei Unklarheiten muss die Einwohnerkontrolle rückfragen und eine Ergänzung des Gesuchs verlangen, bevor sie Amtshilfe leistet.

Art. 32 ATSG
Art. 87 BVG