SchülerdossierIn das Schülerdossier gehören Unterlagen über die Schülerinnen und Schüler, die im Zusammenhang mit dem Auftrag der Schule relevant sind. Arbeitsmaterial und Unterrichtsunterlagen werden im Normalfall bei der Lehrperson aufbewahrt. Sie können im Einzelfall im Schülerdossier abgelegt werden, wenn sie beispielsweise für die Beurteilung der Betroffenen oder für ein Gespräch mit den Eltern benötigt werden. Schülerinnen und Schüler respektive ihre gesetzlichen Vertreter haben Anspruch auf Einsicht in ihr Dossier. Sie können die Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger Daten verlangen. § 8 Abs. 1 IDG Siehe unter Auskunft über eigene Personendaten. |
In das Schülerdossier gehören Unterlagen über die Schülerinnen und Schüler, die im Zusammenhang mit dem Auftrag der Schule relevant sind. Arbeitsmaterial und Unterrichtsunterlagen werden im Normalfall bei der Lehrperson aufbewahrt. Sie können im Einzelfall im Schülerdossier abgelegt werden, wenn sie beispielsweise für die Beurteilung der Betroffenen oder für ein Gespräch mit den Eltern benötigt werden.
Schülerinnen und Schüler respektive ihre gesetzlichen Vertreter haben Anspruch auf Einsicht in ihr Dossier. Sie können die Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger Daten verlangen.
§ 8 Abs. 1 IDG
§ 20 Abs. 2 IDG
§ 21 IDG
Siehe unter Auskunft über eigene Personendaten.
Siehe unter Bearbeiten von Personendaten durch die Schule.