Bearbeiten von Personendaten durch die Schule

Die Schule darf die Personendaten bearbeiten, die sie für ihre gesetzliche Aufgabenerfüllung benötigt. Als Rechtsgrundlage dienen Gesetze, Verordnungen, Weisungen und Reglemente. Das Bearbeiten von besonderen, also sensitiven Personendaten erfordert eine formell-gesetzliche Grundlage, das heisst einen Erlass auf Gesetzesstufe. Besondere Personendaten sind beispielsweise Daten über die Gesundheit oder sonderpädagogische Massnahmen.

Viele Bestimmungen finden sich in fachspezifischen Gesetzen und Verordnungen. § 24 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen ist ein Beispiel einer Bestimmung über das Bearbeiten von sensitiven Daten. Er hält fest, dass in der Standortbestimmung die Beteiligten den Förderbedarf, die Förderziele und den weiteren Ablauf festlegen.

§ 8 IDG
§ 2 ff. VSG
§ 6 ff. BiG
§ 3a ff. VSG

Adressen von Schülerinnen, Schülern und Mitarbeitenden
Adressen von Schülerinnen, Schülern und Mitarbeitenden dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, zu dem sie erhoben wurden. Eine anderweitige Bearbeitung ist nur gestützt auf eine rechtliche Bestimmung oder im Einzelfall mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.

Die schulinterne Bearbeitung von Adressen, um beispielsweise auf Veranstaltungen oder Umfragen hinzuweisen, ist zulässig, soweit dies für den Bildungsauftrag geeignet und erforderlich ist. Die Schülerinnen, Schüler und Mitarbeitenden sind bereits bei der Angabe ihrer Adressen zu informieren, dass diese von der Schule auch für solche Zwecke verwendet werden.

§ 8 Abs. 1 IDG
§ 9 Abs. 1 IDG


Bearbeiten von Personendaten durch die Schule

Die Schule darf die Personendaten bearbeiten, die sie für ihre gesetzliche Aufgabenerfüllung benötigt. Als Rechtsgrundlage dienen Gesetze, Verordnungen, Weisungen und Reglemente. Das Bearbeiten von besonderen, also sensitiven Personendaten erfordert eine formell-gesetzliche Grundlage, das heisst einen Erlass auf Gesetzesstufe. Besondere Personendaten sind beispielsweise Daten über die Gesundheit oder sonderpädagogische Massnahmen.

Viele Bestimmungen finden sich in fachspezifischen Gesetzen und Verordnungen. § 24 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen ist ein Beispiel einer Bestimmung über das Bearbeiten von sensitiven Daten. Er hält fest, dass in der Standortbestimmung die Beteiligten den Förderbedarf, die Förderziele und den weiteren Ablauf festlegen.

§ 8 IDG
§ 2 ff. VSG
§ 6 ff. BiG
§ 3a ff. VSG

Adressen von Schülerinnen, Schülern und Mitarbeitenden
Adressen von Schülerinnen, Schülern und Mitarbeitenden dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, zu dem sie erhoben wurden. Eine anderweitige Bearbeitung ist nur gestützt auf eine rechtliche Bestimmung oder im Einzelfall mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.

Die schulinterne Bearbeitung von Adressen, um beispielsweise auf Veranstaltungen oder Umfragen hinzuweisen, ist zulässig, soweit dies für den Bildungsauftrag geeignet und erforderlich ist. Die Schülerinnen, Schüler und Mitarbeitenden sind bereits bei der Angabe ihrer Adressen zu informieren, dass diese von der Schule auch für solche Zwecke verwendet werden.

§ 8 Abs. 1 IDG
§ 9 Abs. 1 IDG