Bekanntgabe an Private

Die Gemeinde ist in gewissen Fällen verpflichtet oder berechtigt, Daten an Privatpersonen oder Organisationen herauszugeben. Neben der Prüfung der in den §§ 18 f. MERG genannten Voraussetzungen ist aber immer auch eine Interessenabwägung nach § 23 IDG vorzunehmen. Betroffene Personen können ihre Daten sperren lassen (siehe unter Datensperre).

Voraussetzungslose Bekanntgabe von Daten einer Person an Private:
Folgende Daten dürfen auf Ersuchen und im Einzelfall voraussetzungslos, d.h. ohne dass der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Gesuch begründen muss, bekannt gegeben werden:

  • Name,
  • Vorname,
  • Adresse,
  • Datum von Zu- und Wegzug.

Die Möglichkeit, Namen, Vornamen, Adresse und Datum von Zu- und Wegzug einer bestimmten Person voraussetzungslos erhalten zu können, darf aber nicht dazu verwendet werden, gleichzeitig die Daten über weitere Personen zu erhalten, über die die anfragende Person keine Informationen hat. So können z.B. nicht über den bekannten Namen eines Jugendlichen die Daten der Eltern verlangt werden.

Bekanntgabe von Daten einer Person an Private bei berechtigtem Interesse:
Wird ein berechtigtes Interesse (siehe unter Bekanntgabe von «erweiterten Personalien») glaubhaft gemacht, werden zusätzlich folgende Personendaten (so genannte «erweiterte Personalien») bekannt gegeben:

  • Zuzugsort und Wegzugsort,
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht,
  • Zivilstand,
  • Heimatort.

Bekanntgabe von Daten in Listenform:
Siehe zur Bekanntgabe von Daten mehrerer Personen – sortiert nach bestimmten Kriterien – an Private unter Listenauskünfte an Private.

§ 18 MERG
§ 23 IDG

Bekanntgabe an Private

Die Gemeinde ist in gewissen Fällen verpflichtet oder berechtigt, Daten an Privatpersonen oder Organisationen herauszugeben. Neben der Prüfung der in den §§ 18 f. MERG genannten Voraussetzungen ist aber immer auch eine Interessenabwägung nach § 23 IDG vorzunehmen. Betroffene Personen können ihre Daten sperren lassen (siehe unter Datensperre).

Voraussetzungslose Bekanntgabe von Daten einer Person an Private:
Folgende Daten dürfen auf Ersuchen und im Einzelfall voraussetzungslos, d.h. ohne dass der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Gesuch begründen muss, bekannt gegeben werden:

  • Name,
  • Vorname,
  • Adresse,
  • Datum von Zu- und Wegzug.

Die Möglichkeit, Namen, Vornamen, Adresse und Datum von Zu- und Wegzug einer bestimmten Person voraussetzungslos erhalten zu können, darf aber nicht dazu verwendet werden, gleichzeitig die Daten über weitere Personen zu erhalten, über die die anfragende Person keine Informationen hat. So können z.B. nicht über den bekannten Namen eines Jugendlichen die Daten der Eltern verlangt werden.

Bekanntgabe von Daten einer Person an Private bei berechtigtem Interesse:
Wird ein berechtigtes Interesse (siehe unter Bekanntgabe von «erweiterten Personalien») glaubhaft gemacht, werden zusätzlich folgende Personendaten (so genannte «erweiterte Personalien») bekannt gegeben:

  • Zuzugsort und Wegzugsort,
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht,
  • Zivilstand,
  • Heimatort.

Bekanntgabe von Daten in Listenform:
Siehe zur Bekanntgabe von Daten mehrerer Personen – sortiert nach bestimmten Kriterien – an Private unter Listenauskünfte an Private.

§ 18 MERG
§ 23 IDG