Datensperre

Sieht eine gesetzliche Bestimmung die voraussetzungslose Bekanntgabe von bestimmten Personendaten vor, können betroffene Personen die Bekanntgabe an Private sperren lassen (§ 22 Abs. 1 IDG).

Die Einwohnerkontrollen geben einer privaten Person oder Organisation im Einzelfall voraussetzungslos Name, Vorname, Adresse, Datum von Zu- und Wegzug einer Person aus dem Einwohnerregister bekannt. Mit einer Datensperre kann die betroffene Person solche voraussetzungslosen Datenbekanntgaben verhindern. Die Datensperre gilt auch in den Fällen der Bekanntgabe von erweiterten Personalien und der Listenauskünfte aus den Einwohnerregistern.

Mit diesem Musterbrief kann die Datensperre verlangt werden.

Kraft der elterlichen Vertretung gilt eine Datensperre der Eltern auch für ihre unmündigen Kinder. Eltern sind die gesetzlichen Vertreter ihrer Kinder. Haben die Eltern eine Datensperre errichtet, hat die Gemeinde davon auszugehen, dass diese grundsätzlich auch für ihre Kinder bis zu deren Mündigkeit gilt.

Die Datensperre der Eltern gilt beispielsweise, wenn nach Adressen von Kindern für eine Elterninformation zur Suchtprävention angefragt wird oder für eine private Arbeitsgruppe zur Kinderbetreuung. Sie gilt auch bei einer sogenannten Listenauskunft, bei der die Daten für ideelle Zwecke verwendet werden. Bestehen Zweifel darüber, ob sich Eltern dieser eventuell unerwünschten Auswirkungen der Datensperre bewusst sind, empfiehlt es sich, bei den Eltern nachzufragen. Urteilsfähige Kinder haben die Möglichkeit, die Wirkung der elterlichen Datensperre auf ihre eigenen Personalien aufzuheben (weil sie beispielsweise die Kontaktierung durch gemeinnützige Institutionen wünschen).

Die Datensperre kann durchbrochen werden, wenn der Gesuchsteller eigene Rechte gegenüber der Person mit Datensperre nachweist und dazu auf Daten aus dem Einwohnerregister angewiesen ist, beispielsweise wenn ein Schuldner weggezogen ist und noch offene Forderungen bestehen. Solche Rechtsansprüche sind mittels eines Vertrags, eines Urteils oder einer Rechnung nachzuweisen. Bevor die Datensperre aufgehoben werden kann, muss eine Interessenabwägung (§ 23 IDG) erfolgen.
Kann der Nachweis, dass eigene Rechte bestehen, klar erbracht werden (beispielsweise Gerichtsurteil), bedarf es keiner Anhörung der Person mit Datensperre und die Sperre kann ohne den Erlass einer Verfügung aufgehoben werden. Die Durchbrechung einer Datensperre ist zu dokumentieren.

Kann der Nachweis, dass eigene Rechte bestehen, nicht schlüssig erbracht werden (beispielsweise offene Rechnung), ist die Person mit Datensperre anzuhören. Gelangt die Behörde in der darauffolgenden Interessenabwägung zum Schluss, dass die Datensperre durchbrochen werden kann, ist dies der Person mit Datensperre mittels anfechtbarer Verfügung mitzuteilen. Bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist dürfen in diesem Fall keine Daten bekannt gegeben werden. Bei einer Verweigerung der Durchbrechung der Datensperre ist eine Verfügung an den Antragsteller zu richten.

§ 22 IDG
§§ 18 f. MERG

Datensperre

Sieht eine gesetzliche Bestimmung die voraussetzungslose Bekanntgabe von bestimmten Personendaten vor, können betroffene Personen die Bekanntgabe an Private sperren lassen (§ 22 Abs. 1 IDG).

Die Einwohnerkontrollen geben einer privaten Person oder Organisation im Einzelfall voraussetzungslos Name, Vorname, Adresse, Datum von Zu- und Wegzug einer Person aus dem Einwohnerregister bekannt. Mit einer Datensperre kann die betroffene Person solche voraussetzungslosen Datenbekanntgaben verhindern. Die Datensperre gilt auch in den Fällen der Bekanntgabe von erweiterten Personalien und der Listenauskünfte aus den Einwohnerregistern.

Mit diesem Musterbrief kann die Datensperre verlangt werden.

Kraft der elterlichen Vertretung gilt eine Datensperre der Eltern auch für ihre unmündigen Kinder. Eltern sind die gesetzlichen Vertreter ihrer Kinder. Haben die Eltern eine Datensperre errichtet, hat die Gemeinde davon auszugehen, dass diese grundsätzlich auch für ihre Kinder bis zu deren Mündigkeit gilt.

Die Datensperre der Eltern gilt beispielsweise, wenn nach Adressen von Kindern für eine Elterninformation zur Suchtprävention angefragt wird oder für eine private Arbeitsgruppe zur Kinderbetreuung. Sie gilt auch bei einer sogenannten Listenauskunft, bei der die Daten für ideelle Zwecke verwendet werden. Bestehen Zweifel darüber, ob sich Eltern dieser eventuell unerwünschten Auswirkungen der Datensperre bewusst sind, empfiehlt es sich, bei den Eltern nachzufragen. Urteilsfähige Kinder haben die Möglichkeit, die Wirkung der elterlichen Datensperre auf ihre eigenen Personalien aufzuheben (weil sie beispielsweise die Kontaktierung durch gemeinnützige Institutionen wünschen).

Die Datensperre kann durchbrochen werden, wenn der Gesuchsteller eigene Rechte gegenüber der Person mit Datensperre nachweist und dazu auf Daten aus dem Einwohnerregister angewiesen ist, beispielsweise wenn ein Schuldner weggezogen ist und noch offene Forderungen bestehen. Solche Rechtsansprüche sind mittels eines Vertrags, eines Urteils oder einer Rechnung nachzuweisen. Bevor die Datensperre aufgehoben werden kann, muss eine Interessenabwägung (§ 23 IDG) erfolgen.
Kann der Nachweis, dass eigene Rechte bestehen, klar erbracht werden (beispielsweise Gerichtsurteil), bedarf es keiner Anhörung der Person mit Datensperre und die Sperre kann ohne den Erlass einer Verfügung aufgehoben werden. Die Durchbrechung einer Datensperre ist zu dokumentieren.

Kann der Nachweis, dass eigene Rechte bestehen, nicht schlüssig erbracht werden (beispielsweise offene Rechnung), ist die Person mit Datensperre anzuhören. Gelangt die Behörde in der darauffolgenden Interessenabwägung zum Schluss, dass die Datensperre durchbrochen werden kann, ist dies der Person mit Datensperre mittels anfechtbarer Verfügung mitzuteilen. Bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist dürfen in diesem Fall keine Daten bekannt gegeben werden. Bei einer Verweigerung der Durchbrechung der Datensperre ist eine Verfügung an den Antragsteller zu richten.

§ 22 IDG
§§ 18 f. MERG