Zusammenarbeit mit der JugendanwaltschaftMeldepflichten und -rechte der Jugendanwaltschaft § 6 b. BiG Meldepflichten und -rechte der Schule § 6 c. BiG Siehe unter Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft. |
Meldepflichten und -rechte der Jugendanwaltschaft
Die Jugendanwaltschaft meldet der Schulleitung die Eröffnung und den rechtskräftigen Abschluss von Strafverfahren gegen eine Schülerin oder einen Schüler wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität sowie wegen Raubes oder bei Verbrechen oder Vergehen mit einer Gefährdung einer Vielzahl von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit. Ebenso meldet sie Strafverfahren, die erhebliche Auswirkungen auf die Schule haben können.
§ 6 b. BiG
Meldepflichten und -rechte der Schule
Die Schulleitung informiert die Jugendanwaltschaft in den ihr gemeldeten Fällen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens über verordnete Abwesenheiten wie vorübergehende Wegweisungen vom Unterricht und Auszeiten, den Austritt und den Übertritt an eine andere Schule.
§ 6 c. BiG
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft.