Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft

Aussagen in einem Verwaltungs-, Zivil- oder Strafverfahren
Wird eine Lehrperson oder ein Mitglied der Schulbehörde in einem Verwaltungs-, Zivil- oder Strafverfahren als Partei, Zeuge oder Sachverständiger befragt, ist eine vorgängige Entbindung vom Amtsgeheimnis durch die vorgesetzte Behörde erforderlich. Dies gilt auch für Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen.
Die Einwilligung Betroffener respektive ihrer Eltern erspart nicht die Entbindung vom Amtsgeheimnis, da dieses in erster Linie dem Schutz öffentlicher Interessen dient.
Anders verhält es sich bei Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen. In diesen Fällen reicht die Einwilligung der Betroffenen, um die Geheimnispflicht zu durchbrechen, denn diese dient primär dem Schutz der Betroffenen.

§ 1 Abs. 2 PG i.V.m. § 143 VVO
Art. 170 und 171 StPO
Art. 166 Abs. 1 lit. c ZPO


Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft

Aussagen in einem Verwaltungs-, Zivil- oder Strafverfahren
Wird eine Lehrperson oder ein Mitglied der Schulbehörde in einem Verwaltungs-, Zivil- oder Strafverfahren als Partei, Zeuge oder Sachverständiger befragt, ist eine vorgängige Entbindung vom Amtsgeheimnis durch die vorgesetzte Behörde erforderlich. Dies gilt auch für Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen.
Die Einwilligung Betroffener respektive ihrer Eltern erspart nicht die Entbindung vom Amtsgeheimnis, da dieses in erster Linie dem Schutz öffentlicher Interessen dient.
Anders verhält es sich bei Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen. In diesen Fällen reicht die Einwilligung der Betroffenen, um die Geheimnispflicht zu durchbrechen, denn diese dient primär dem Schutz der Betroffenen.

§ 1 Abs. 2 PG i.V.m. § 143 VVO
Art. 170 und 171 StPO
Art. 166 Abs. 1 lit. c ZPO