Vernichten elektronischer Akten

Akten, die nicht vom Staatsarchiv übernommen werden, sind zu vernichten. Das Vernichten elektronischer Akten birgt andere Herausforderungen als das Vernichten von Papierakten.

Für Vernichtungsmethoden und andere risikoreduzierende Massnahmen siehe Merkblatt Vernichten elektronischer Daten

§ 5 Abs. 2 und 3 IDG

Siehe unter Aktenaufbewahrung.


Vernichten elektronischer Akten

Akten, die nicht vom Staatsarchiv übernommen werden, sind zu vernichten. Das Vernichten elektronischer Akten birgt andere Herausforderungen als das Vernichten von Papierakten.

Für Vernichtungsmethoden und andere risikoreduzierende Massnahmen siehe Merkblatt Vernichten elektronischer Daten

§ 5 Abs. 2 und 3 IDG

Siehe unter Aktenaufbewahrung.