ÖffentlichkeitsprinzipDas in der Kantonsverfassung verankerte Öffentlichkeitsprinzip gibt jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Das Öffentlichkeitsprinzip gilt für alle Schulen, für die das IDG anwendbar ist, also auch für Schulen mit privater Trägerschaft, wenn diese einen öffentlichen Auftrag erfüllen. Weitere Informationen zum Öffentlichkeitsprinzip finden Sie unter www.zh.ch. §§ 17, 49 KV Siehe unter Auskunft über bei der Schule vorhandene Informationen. |
Das in der Kantonsverfassung verankerte Öffentlichkeitsprinzip gibt jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Das Öffentlichkeitsprinzip gilt für alle Schulen, für die das IDG anwendbar ist, also auch für Schulen mit privater Trägerschaft, wenn diese einen öffentlichen Auftrag erfüllen.
Weitere Informationen zum Öffentlichkeitsprinzip finden Sie unter www.zh.ch.
§§ 17, 49 KV
§ 20 Abs. 1 IDG
Siehe unter Auskunft über bei der Schule vorhandene Informationen.