Auskunft an die ElternMittelschule Berufsfachschule Art. 301 Abs. 1 ZGB Siehe unter Urteilsfähigkeit. |
Mittelschule
Die Schule informiert die Inhaber der elterlichen Sorge und weitere Erziehungsberechtigte auch ohne Ersuchen über wichtige Schulangelegenheiten, die Leistung und das Verhalten ihres Kindes. Dazu gehören je nach Schwere des Verstosses auch Disziplinarmassnahmen des Disziplinarreglements. Dies gilt auch, wenn das Kind bereits urteilsfähig, also imstande ist, vernunftgemäss zu handeln.
Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler werden auch ohne deren Zustimmung über wichtige Schulangelegenheiten informiert, wenn sie für den Unterhalt aufkommen.
Informationen aus dem Intim- und Privatbereich der Lernenden, die sie der Lehrperson im Vertrauen offenbaren, dürfen nicht bekannt gegeben werden.
Berufsfachschule
Disziplinarmassnahmen des Disziplinarreglements werden je nach Schwere des Verstosses den Inhabern der elterlichen Sorge und weiteren Erziehungsberechtigten mitgeteilt.
Die Eltern mündiger Lernender werden benachrichtigt, wenn sie für den Unterhalt aufkommen.
Art. 301 Abs. 1 ZGB
Art. 302 ZGB
§ 22 MSG
§ 19 MSV
§ 13 Disziplinarreglement der Mittelschulen
§ 17 Disziplinarreglement Berufsbildung
Siehe unter Urteilsfähigkeit.