Urteilsfähigkeit

Urteilsfähig ist jede Person, die ihre Handlungen vernunftgemäss beurteilen kann. Laut Zivilgesetzbuch ist das «jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln».
Es gibt keine konkrete Altersgrenze für das Bestimmen der Urteilsfähigkeit. Sie ist bei jedem Kind einzeln zu beurteilen.

Art. 16 lit. d ZGB


Urteilsfähigkeit

Urteilsfähig ist jede Person, die ihre Handlungen vernunftgemäss beurteilen kann. Laut Zivilgesetzbuch ist das «jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln».
Es gibt keine konkrete Altersgrenze für das Bestimmen der Urteilsfähigkeit. Sie ist bei jedem Kind einzeln zu beurteilen.

Art. 16 lit. d ZGB