Anzeigerecht und -pflicht bei Verdacht auf StraftatenLehrpersonen und andere Mitarbeitende der Schule haben im Fall eines Verdachts auf eine strafbare Handlung grundsätzlich ein Anzeigerecht und keine Anzeigepflicht, da zwischen ihnen und den Lernenden ein persönliches Vertrauensverhältnis besteht. Ob das Vertrauensverhältnis derart ist, dass keine Anzeige erstattet werden muss, ist im Rahmen einer Interessenabwägung abzuklären. Dabei ist auch die Schwere des in Frage kommenden Delikts zu berücksichtigen. Für eine Anzeigeerstattung müssen sich Lehrpersonen und andere Mitarbeitende der Schule nicht vom Amtsgeheimnis entbinden lassen. Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger müssen sich hingegen vom Berufsgeheimnis entbinden lassen, ausser es besteht eine explizite gesetzliche Grundlage, die sie von der Geheimnispflicht entbindet. Eine solche ist beispielsweise Art. 314c Abs. 2 ZGB, die ein Melderecht an die Kindesschutzbehörde ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis vorsieht, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet scheint. Dies gilt jedoch nur für die Personen unter dem Berufsgeheimnis selbst, nicht für ihre Hilfspersonen. Die für die Entbindung zuständige vorgesetzte Behörde ist je nach Anstellungsverhältnis zu bestimmen. In der Regel ist dies die Schulkommission. Für die Meldepflichten und Melderechte im Rahmen des Kindesschutzrechts siehe unter Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Art. 314c ZGB |
Lehrpersonen und andere Mitarbeitende der Schule haben im Fall eines Verdachts auf eine strafbare Handlung grundsätzlich ein Anzeigerecht und keine Anzeigepflicht, da zwischen ihnen und den Lernenden ein persönliches Vertrauensverhältnis besteht. Ob das Vertrauensverhältnis derart ist, dass keine Anzeige erstattet werden muss, ist im Rahmen einer Interessenabwägung abzuklären. Dabei ist auch die Schwere des in Frage kommenden Delikts zu berücksichtigen.
Für eine Anzeigeerstattung müssen sich Lehrpersonen und andere Mitarbeitende der Schule nicht vom Amtsgeheimnis entbinden lassen. Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger müssen sich hingegen vom Berufsgeheimnis entbinden lassen, ausser es besteht eine explizite gesetzliche Grundlage, die sie von der Geheimnispflicht entbindet. Eine solche ist beispielsweise Art. 314c Abs. 2 ZGB, die ein Melderecht an die Kindesschutzbehörde ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis vorsieht, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet scheint. Dies gilt jedoch nur für die Personen unter dem Berufsgeheimnis selbst, nicht für ihre Hilfspersonen.
Die für die Entbindung zuständige vorgesetzte Behörde ist je nach Anstellungsverhältnis zu bestimmen. In der Regel ist dies die Schulkommission.
Für die Meldepflichten und Melderechte im Rahmen des Kindesschutzrechts siehe unter Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Art. 314c ZGB
Art. 321 StGB
§ 167 GOG