Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Meldepflicht für Lehrpersonen Melderecht für Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen Art. 314c ZGB Mitwirkungspflicht, Mitwirkungsrecht und Amtshilfe bei Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Für Träger des Berufsgeheimnisses wie die Schulärztin und der Schularzt besteht lediglich ein Mitwirkungsrecht. Es wird keine Entbindung vom Berufsgeheimnis benötigt. Werden die Personen unter dem Berufsgeheimnis von der geheimnisberechtigten Person oder auf Gesuch der Kindesschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden, sind sie zur Mitwirkung verpflichtet. Art. 314e ZGB Zusammenarbeitspflicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, der Polizei und der betroffenen Stellen Art. 453 ZGB |
Meldepflicht für Lehrpersonen
Bestehen konkrete Hinweise, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist und können die Lehrpersonen der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen, sind sie verpflichtet, die Schulleitung zu informieren. Diese hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung zu erstatten. Diese Meldung kann auch gegen den ausdrücklichen Willen des Kindes und/oder der Eltern erfolgen, da im Falle einer Gefährdung das Kindeswohl höher zu gewichten ist als der Wunsch nach Geheimhaltung. Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis ist nicht nötig.
Bleibt die Schule untätig, kann die Lehrperson subsidiär direkt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung erstatten.
Melderecht für Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen
Für Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen, besteht lediglich ein Melderecht. Für die Meldung wird keine Entbindung von den Geheimnispflichten benötigt. Dies gilt nicht für Hilfspersonen. Diese haben sich an die dem Berufsgeheimnis unterstehenden Personen zu wenden, damit diese die erforderliche Interessenabwägung vornehmen können
Art. 314c ZGB
Art. 314d ZGB
Art. 307 ZGB
Art. 320 StGB
Art. 321 StGB
Mitwirkungspflicht, Mitwirkungsrecht und Amtshilfe bei Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Für Lehrpersonen besteht eine Mitwirkungspflicht bei Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Für Träger des Berufsgeheimnisses wie die Schulärztin und der Schularzt besteht lediglich ein Mitwirkungsrecht. Es wird keine Entbindung vom Berufsgeheimnis benötigt.
Werden die Personen unter dem Berufsgeheimnis von der geheimnisberechtigten Person oder auf Gesuch der Kindesschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden, sind sie zur Mitwirkung verpflichtet.
Art. 314e ZGB
Zusammenarbeitspflicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, der Polizei und der betroffenen Stellen
Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, sind die betroffenen Stellen zur Mitwirkung respektive Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und der Polizei verpflichtet. Mitarbeitende der Schule dürfen bei ernsthafter Gefahr Informationen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder die Polizei weitergeben. Das Amtsgeheimnis wird dadurch nicht verletzt.
Art. 453 ZGB