Kantonale EinwohnerdatenplattformDer Kanton betreibt eine Kantonale Einwohnerdatenplattform (KEP, § 22 MERG). Einige öffentliche Organe können, andere müssen von dieser Plattform die Daten elektronisch abrufen (§ 23 Abs. 3 MERG). Datenänderungen können sie sich melden lassen (§ 23 Abs. 1 MERG). Die Datenbekanntgabe wird protokolliert (§ 23 Abs. 6 MERG). §§ 22 ff. MERG |
Der Kanton betreibt eine Kantonale Einwohnerdatenplattform (KEP, § 22 MERG). Einige öffentliche Organe können, andere müssen von dieser Plattform die Daten elektronisch abrufen (§ 23 Abs. 3 MERG). Datenänderungen können sie sich melden lassen (§ 23 Abs. 1 MERG). Die Datenbekanntgabe wird protokolliert (§ 23 Abs. 6 MERG).
Siehe auch unter Abrufverfahren aus dem Einwohnerregister.
§§ 22 ff. MERG