Kantonale EinwohnerdatenplattformDer Kanton betreibt eine kantonale Einwohnerdatenplattform (KEP, § 22 MERG). Von dieser Plattform können die öffentlichen Organe die Daten elektronisch abrufen. Datenänderungen können sie sich melden lassen (§ 23 Abs. 1 MERG). Die Datenbekanntgabe wird protokolliert (§ 23 Abs. 6 MERG). §§ 22 ff. MERG |
Der Kanton betreibt eine kantonale Einwohnerdatenplattform (KEP, § 22 MERG). Von dieser Plattform können die öffentlichen Organe die Daten elektronisch abrufen. Datenänderungen können sie sich melden lassen (§ 23 Abs. 1 MERG). Die Datenbekanntgabe wird protokolliert (§ 23 Abs. 6 MERG).
Siehe auch unter Abrufverfahren aus dem Einwohnerregister.
§§ 22 ff. MERG