Videokameras

Überwachung des Schulareals
Die Schule kann das Schulareal mit einer Videoüberwachung ausstatten, wenn beispielsweise Vandalismus und Diebstahl dies nötig machen.
Datenschutzkonform ist eine Videoüberwachung, wenn sie dazu dient, den Schulbetrieb ohne Störung aufrecht zu erhalten und die Sicherheit nicht mit anderen, weniger in die Persönlichkeitsrechte eingreifenden Mitteln gewährleistet werden kann. Die Überwachung ist räumlich und zeitlich auf das absolut Notwendige zu beschränken. Die Aufbewahrungsfrist der Aufnahmen muss möglichst kurz sein. Es muss zudem auf die Videoüberwachung hingewiesen werden. Die Modalitäten, insbesondere auch diejenigen der Auswertung, müssen in einem Reglement festgehalten werden.

Siehe Leitfaden Videoüberwachung durch öffentliche Organe

Verwendung der Videoaufnahmen für die Ahndung von Bagatelldelikten
Die Videoüberwachung durch die Schule darf nur zu präventiven Zwecken erfolgen, also zum Abschrecken vor Straftaten. Die Ahndung der Taten selbst ist der Polizei vorbehalten. Besteht ein Verdacht auf das Vorliegen einer Straftat, dürfen die Aufnahmen durch im Reglement bestimmte Mitarbeitende der Schule gesichtet und bei festgestellten Vorfällen den Strafverfolgungsbehörden übergeben werden. Eine Auswertung von Vorfällen mit Bagatellcharakter durch die Schule selbst ist weder vom Zweck der Videoüberwachung umfasst noch verhältnismässig.

Videoaufnahmen im Unterricht zu schulischen Zwecken
Videoaufnahmen im Unterricht sind nur zu schulischen Zwecken erlaubt. Es ist darauf zu achten, dass in Rollenspielen oder Vorträgen keine intimen oder andere sensitiven Informationen bekannt gegeben werden. Die Aufnahmen dürfen anderen, nicht am Unterricht oder an Schulprojekt beteiligten Personen nicht zugänglich gemacht und müssen nach Abschluss der Arbeiten gelöscht werden.

Videoaufnahmen im Unterricht zu Schulungszwecken von auszubildenden Lehrpersonen
Werden Aufnahmen für andere, nicht interne Zwecke gemacht, beispielsweise um Studierende auszubilden, ist die Einwilligung der Eltern, respektive bei vorhandener Urteilsfähigkeit die der Jugendlichen einzuholen. Die Eltern sind in diesem Fall zu informieren.

Videoaufnahmen zu privaten Zwecken
Videoaufnahmen zu privaten Zwecken durch Lehrpersonen sind nur mit Einwilligung der Schülerinnen und Schüler respektive deren Eltern möglich.

Siehe unter Einwilligung für das Aufnehmen und Veröffentlichen von Fotos.
Siehe unter Fotografieren in der Schule.

Videokameras

Überwachung des Schulareals
Die Schule kann das Schulareal mit einer Videoüberwachung ausstatten, wenn beispielsweise Vandalismus und Diebstahl dies nötig machen.
Datenschutzkonform ist eine Videoüberwachung, wenn sie dazu dient, den Schulbetrieb ohne Störung aufrecht zu erhalten und die Sicherheit nicht mit anderen, weniger in die Persönlichkeitsrechte eingreifenden Mitteln gewährleistet werden kann. Die Überwachung ist räumlich und zeitlich auf das absolut Notwendige zu beschränken. Die Aufbewahrungsfrist der Aufnahmen muss möglichst kurz sein. Es muss zudem auf die Videoüberwachung hingewiesen werden. Die Modalitäten, insbesondere auch diejenigen der Auswertung, müssen in einem Reglement festgehalten werden.

Siehe Leitfaden Videoüberwachung durch öffentliche Organe

Verwendung der Videoaufnahmen für die Ahndung von Bagatelldelikten
Die Videoüberwachung durch die Schule darf nur zu präventiven Zwecken erfolgen, also zum Abschrecken vor Straftaten. Die Ahndung der Taten selbst ist der Polizei vorbehalten. Besteht ein Verdacht auf das Vorliegen einer Straftat, dürfen die Aufnahmen durch im Reglement bestimmte Mitarbeitende der Schule gesichtet und bei festgestellten Vorfällen den Strafverfolgungsbehörden übergeben werden. Eine Auswertung von Vorfällen mit Bagatellcharakter durch die Schule selbst ist weder vom Zweck der Videoüberwachung umfasst noch verhältnismässig.

Videoaufnahmen im Unterricht zu schulischen Zwecken
Videoaufnahmen im Unterricht sind nur zu schulischen Zwecken erlaubt. Es ist darauf zu achten, dass in Rollenspielen oder Vorträgen keine intimen oder andere sensitiven Informationen bekannt gegeben werden. Die Aufnahmen dürfen anderen, nicht am Unterricht oder an Schulprojekt beteiligten Personen nicht zugänglich gemacht und müssen nach Abschluss der Arbeiten gelöscht werden.

Videoaufnahmen im Unterricht zu Schulungszwecken von auszubildenden Lehrpersonen
Werden Aufnahmen für andere, nicht interne Zwecke gemacht, beispielsweise um Studierende auszubilden, ist die Einwilligung der Eltern, respektive bei vorhandener Urteilsfähigkeit die der Jugendlichen einzuholen. Die Eltern sind in diesem Fall zu informieren.

Videoaufnahmen zu privaten Zwecken
Videoaufnahmen zu privaten Zwecken durch Lehrpersonen sind nur mit Einwilligung der Schülerinnen und Schüler respektive deren Eltern möglich.

Siehe unter Einwilligung für das Aufnehmen und Veröffentlichen von Fotos.
Siehe unter Fotografieren in der Schule.