Standardisiertes Abklärungsverfahren

Kommt eine Sonderschulung in Betracht, sind die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen verpflichtet, das Standardisierte Abklärungsverfahren (SAV) durchzuführen. Dieses wird mit einem Bericht und einer entsprechenden Empfehlung an die Schulpflege (SAV-ZH-Bericht) abgeschlossen. Kommt es zu einer Sonderschulung, hat neben der Schulpflege und den anderen in den Auftrag Involvierten auch die Schulleitung der zukünftigen Schule (Sonderschule oder Regelschule im Falle einer integrierten Sonderschulung) Anspruch auf den SAV-ZH-Bericht.

Die Daten werden elektronisch und zentralisiert bearbeitet, wobei der Bildungsdirektion diese Informationen in anonymisierter Form für die Versorgungsplanung im Bereich der Sonderschulung zur Verfügung stehen.

Siehe Informationen des Volksschulamtes zum Standardisierten Abklärungsverfahren (SAV)

Art. 7 Abs. 1 lit. c Sonderpädagogik-Konkordat
§ 38 Abs. 2 VSG
§ 3 d. VSG
§ 1 ff. Reglement über die Zugriffsrechte und die Datensicherheit der Daten der schulpsychologischen Dienste
§ 24 ff. VSM


Standardisiertes Abklärungsverfahren

Kommt eine Sonderschulung in Betracht, sind die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen verpflichtet, das Standardisierte Abklärungsverfahren (SAV) durchzuführen. Dieses wird mit einem Bericht und einer entsprechenden Empfehlung an die Schulpflege (SAV-ZH-Bericht) abgeschlossen. Kommt es zu einer Sonderschulung, hat neben der Schulpflege und den anderen in den Auftrag Involvierten auch die Schulleitung der zukünftigen Schule (Sonderschule oder Regelschule im Falle einer integrierten Sonderschulung) Anspruch auf den SAV-ZH-Bericht.

Die Daten werden elektronisch und zentralisiert bearbeitet, wobei der Bildungsdirektion diese Informationen in anonymisierter Form für die Versorgungsplanung im Bereich der Sonderschulung zur Verfügung stehen.

Siehe Informationen des Volksschulamtes zum Standardisierten Abklärungsverfahren (SAV)

Art. 7 Abs. 1 lit. c Sonderpädagogik-Konkordat
§ 38 Abs. 2 VSG
§ 3 d. VSG
§ 1 ff. Reglement über die Zugriffsrechte und die Datensicherheit der Daten der schulpsychologischen Dienste
§ 24 ff. VSM