Schulsozialarbeit

Die Schulsozialarbeit wird in den Rechtsgrundlagen nur spärlich berücksichtigt, so in den §§ 4 und 19 KJHG. Für Informationen, die im Rahmen der Schulsozialarbeit erhoben und bearbeitet werden, gelten somit dieselben Regeln wie für allgemeine schulische Informationen.

Siehe Informationen des Amts für Jugend und Berufsberatung zur Schulsozialarbeit.

Schulsozialarbeit

Die Schulsozialarbeit wird in den Rechtsgrundlagen nur spärlich berücksichtigt, so in den §§ 4 und 19 KJHG. Für Informationen, die im Rahmen der Schulsozialarbeit erhoben und bearbeitet werden, gelten somit dieselben Regeln wie für allgemeine schulische Informationen.

Siehe Informationen des Amts für Jugend und Berufsberatung zur Schulsozialarbeit.