Schulärztliche UntersuchungDie Gemeinden bezeichnen schulärztliche Dienste, die auf ihre Kosten die Kindergartenschülerinnen und Kindergartenschülerschüler sowie die Schülerinnen und Schüler auf Primarstufe und Sekundarstufe untersuchen. Auf Kindergartenstufe erfolgen die Untersuchungen in der Regel durch Privatärztinnen und Privatärzte. Die Leistungen werden in diesen Fällen über die obligatorische Krankenpflegeversicherung abgerechnet. In der 5. Klasse der Primarstufe und auf der Sekundarstufe kann die Untersuchung durch ein freiwilliges Gespräch ergänzt werden. Erfasst werden die Grösse und das Gewicht. Überprüft werden das Seh- und Hörvermögen und der Impfstatus. Die Eltern werden über den Umfang und die Ergebnisse informiert. Gesundheitsdaten, die über die schulärztliche Untersuchung hinausgehen, dürfen der Schule nicht bekannt gegeben werden. Entscheiden die Eltern, eine solche Untersuchung durch eine Ärztin, einen Arzt ihrer Wahl durchführen zu lassen, tragen sie die Kosten selbst. Die Ärztin oder der Arzt ist verpflichtet, der Schulgemeinde mitzuteilen, dass die Untersuchung durchgeführt und die erforderlichen Massnahmen eingeleitet wurden. Darüber hinaus werden der Schule in diesen Fällen keine Informationen bekannt gegeben. Verzichtet die Gemeinde auf solche Untersuchungen, leistet sie den Eltern eine Kostengutsprache. Die Eltern sind verpflichtet, diese Untersuchungen bei Privatärztinnen oder -ärzten durchführen zu lassen. Siehe Informationen des Volksschulamtes zum Schulärztlichen Dienst § 50 Abs. 1 GesG |
Die Gemeinden bezeichnen schulärztliche Dienste, die auf ihre Kosten die Kindergartenschülerinnen und Kindergartenschülerschüler sowie die Schülerinnen und Schüler auf Primarstufe und Sekundarstufe untersuchen. Auf Kindergartenstufe erfolgen die Untersuchungen in der Regel durch Privatärztinnen und Privatärzte. Die Leistungen werden in diesen Fällen über die obligatorische Krankenpflegeversicherung abgerechnet. In der 5. Klasse der Primarstufe und auf der Sekundarstufe kann die Untersuchung durch ein freiwilliges Gespräch ergänzt werden. Erfasst werden die Grösse und das Gewicht. Überprüft werden das Seh- und Hörvermögen und der Impfstatus. Die Eltern werden über den Umfang und die Ergebnisse informiert. Gesundheitsdaten, die über die schulärztliche Untersuchung hinausgehen, dürfen der Schule nicht bekannt gegeben werden.
Entscheiden die Eltern, eine solche Untersuchung durch eine Ärztin, einen Arzt ihrer Wahl durchführen zu lassen, tragen sie die Kosten selbst. Die Ärztin oder der Arzt ist verpflichtet, der Schulgemeinde mitzuteilen, dass die Untersuchung durchgeführt und die erforderlichen Massnahmen eingeleitet wurden. Darüber hinaus werden der Schule in diesen Fällen keine Informationen bekannt gegeben.
Verzichtet die Gemeinde auf solche Untersuchungen, leistet sie den Eltern eine Kostengutsprache. Die Eltern sind verpflichtet, diese Untersuchungen bei Privatärztinnen oder -ärzten durchführen zu lassen.
Siehe Informationen des Volksschulamtes zum Schulärztlichen Dienst
§ 50 Abs. 1 GesG
§ 20 Abs. 1 VSG
§§ 17, 17a, 17b, 17c VSV