Schülerlisten

Schülerlisten für Kirchen

Schülerlisten erhalten:

  • die kantonalen kirchlichen Körperschaften und ihre Kirchgemeinden unter anderem aus den Registern der Schulgemeinden. Die Schulverwaltung darf die Daten der jeweiligen Schülerinnen und Schüler bekannt geben, welche der anfragenden kantonalen kirchlichen Körperschaft angehören. Als kantonale kirchliche Körperschaften gelten die evangelisch-reformierte Landeskirche, die römisch-katholische Körperschaft und die christkatholische Kirchgemeinde. Somit ist die Abgabe von Schülerlisten an die Landeskirchen zulässig, falls diese vorhanden sind. Eine gesetzliche Grundlage, welche die Schulen verpflichtet, die Konfessions- oder Religionszugehörigkeit zu erheben, besteht nicht.

Keine Schüler- oder Adresslisten von der Schulverwaltung erhalten:

  • Sportvereine, Jugendverbände wie die Cevi oder der lokale Fussballverein.

Vereine, die ideelle Zwecke verfolgen, können bei der Einwohnerkontrolle eine sogenannte Listenauskunft anfragen.

§§ 2 Abs. 1 und 15 KiG
§ 19 MERG

Schülerlisten im Intranet

Siehe unter Intranet.


Schülerlisten

Schülerlisten für Kirchen

Schülerlisten erhalten:

  • die kantonalen kirchlichen Körperschaften und ihre Kirchgemeinden unter anderem aus den Registern der Schulgemeinden. Die Schulverwaltung darf die Daten der jeweiligen Schülerinnen und Schüler bekannt geben, welche der anfragenden kantonalen kirchlichen Körperschaft angehören. Als kantonale kirchliche Körperschaften gelten die evangelisch-reformierte Landeskirche, die römisch-katholische Körperschaft und die christkatholische Kirchgemeinde. Somit ist die Abgabe von Schülerlisten an die Landeskirchen zulässig, falls diese vorhanden sind. Eine gesetzliche Grundlage, welche die Schulen verpflichtet, die Konfessions- oder Religionszugehörigkeit zu erheben, besteht nicht.

Keine Schüler- oder Adresslisten von der Schulverwaltung erhalten:

  • Sportvereine, Jugendverbände wie die Cevi oder der lokale Fussballverein.

Vereine, die ideelle Zwecke verfolgen, können bei der Einwohnerkontrolle eine sogenannte Listenauskunft anfragen.

§§ 2 Abs. 1 und 15 KiG
§ 19 MERG

Schülerlisten im Intranet

Siehe unter Intranet.