ÖffentlichkeitsprinzipDas in der Kantonsverfassung verankerte Öffentlichkeitsprinzip gibt jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Das Öffentlichkeitsprinzip gilt für alle Schulen, für die das IDG anwendbar ist, also beispielsweise auch für Sonderschulen mit privater Trägerschaft, soweit diese einen öffentlichen Auftrag erfüllen. Weitere Informationen zum Öffentlichkeitsprinzip finden Sie auf der Website der Staatskanzlei. Art. 17 und 49 KV Siehe unter Auskunft über bei der Schule vorhandene Informationen. |
Das in der Kantonsverfassung verankerte Öffentlichkeitsprinzip gibt jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Das Öffentlichkeitsprinzip gilt für alle Schulen, für die das IDG anwendbar ist, also beispielsweise auch für Sonderschulen mit privater Trägerschaft, soweit diese einen öffentlichen Auftrag erfüllen.
Weitere Informationen zum Öffentlichkeitsprinzip finden Sie auf der Website der Staatskanzlei.
Art. 17 und 49 KV
§ 20 Abs. 1 IDG
Siehe unter Auskunft über bei der Schule vorhandene Informationen.