Bearbeiten von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke

Die Schule darf vorhandene Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke wie Statistiken bearbeiten. Voraussetzung ist, dass sie anonymisiert werden und aus den Auswertungen keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.

§ 9 Abs. 2 IDG


Bearbeiten von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke

Die Schule darf vorhandene Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke wie Statistiken bearbeiten. Voraussetzung ist, dass sie anonymisiert werden und aus den Auswertungen keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.

§ 9 Abs. 2 IDG