AmtsgeheimnisLehrpersonen und Mitarbeitende der Schule unterstehen dem Amtsgeheimnis. Dies gilt auch, wenn private Organisationen mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut wurden oder wenn sie im Rahmen eines Auftragsverhältnisses für die Schule Informationen bearbeiten. Das Amtsgeheimnis untersagt das Offenbaren von schulischen Angelegenheiten, die im Rahmen der amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen werden, es sei denn, es liegt ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vor. Art. 320 StGB |
Lehrpersonen und Mitarbeitende der Schule unterstehen dem Amtsgeheimnis. Dies gilt auch, wenn private Organisationen mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut wurden oder wenn sie im Rahmen eines Auftragsverhältnisses für die Schule Informationen bearbeiten.
Das Amtsgeheimnis untersagt das Offenbaren von schulischen Angelegenheiten, die im Rahmen der amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen werden, es sei denn, es liegt ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vor.
Rechtfertigungsgründe können beispielsweise gesetzlich statuierte Meldepflichten, Amtshilfehandlungen, das Vorliegen einer Entbindung durch die vorgesetzte Behörde oder unter Umständen auch die Einwilligung Betroffener sein.
Diese Schweigepflicht bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist strafbar.
Art. 320 StGB
«1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Hilfstätigkeit strafbar.
2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat.»