Personaldossier

Inhalt eines Personaldossiers
In ein Personaldossier gehören nur Informationen, die im Zusammenhang mit der Anstellung relevant sind. Dazu gehören die Mitarbeiterbeurteilung oder Akten über besondere Ereignisse und Verfahren. Private Angaben wie ausserschulisches Verhalten, Gesinnung oder Informationen über das Beziehungsnetz gehören nicht dazu. Steht ein Vorfall aus dem Privatleben in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und ist beispielsweise ein Gerichtsurteil ergangen, darf ein Vermerk erfolgen. Neben dem Personaldossier dürfen keine Personalakten geführt werden.

Anspruch auf Einsicht
Mitarbeitende der Schule haben das Recht auf Einsicht in ihre Daten. Die Einsicht kann zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen verweigert oder eingeschränkt werden. Eine Verweigerung oder Einschränkung ist zu begründen. Der wesentliche Inhalt ist bekannt zu geben.

Wurde beispielsweise eine Beschwerde im Dossier abgelegt und will die Lehrperson wissen, wer diese verfasst hat, so ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob die Einsicht wegen überwiegender privater Interessen, beispielsweise befürchteter Repressalien, verweigert oder eingeschränkt werden muss.

§ 20 Abs. 2 IDG
§ 23 IDG

Siehe unter Auskunft über eigene Personendaten.

Anspruch auf Löschung
Sind im Personaldossier Akten vorhanden, die nicht mit der Anstellung zusammenhängen oder mit denen die Lehrperson nie konfrontiert wurde, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Löschung oder Gegendarstellung.

Wurde eine Akte abgelegt, die persönliche oder berufliche Vorfälle thematisiert, beispielsweise der Vorwurf des Nichtbeachtens eines korrekten Nähe-Distanz-Verhältnisses oder des groben Umgangs mit Lernenden, ohne dass weitere Handlungen erfolgten, so besteht nach Ablauf einer gewissen Zeit ein Anspruch auf Vernichtung. Die Beobachtung während einer gewissen Zeitspanne kann erforderlich sein, da häufig erst mehrere Vorfälle zu weiteren Abklärungen oder personalrechtlichen Konsequenzen führen. Wurde die Lehrperson mit dem Inhalt der Akte konfrontiert und wird sie von der Schule als für das Personaldossier notwendig empfunden, kann die betroffene Person, eine Gegendarstellung verfassen, die im Personaldossier abgelegt wird.

§ 21 IDG


Personaldossier

Inhalt eines Personaldossiers
In ein Personaldossier gehören nur Informationen, die im Zusammenhang mit der Anstellung relevant sind. Dazu gehören die Mitarbeiterbeurteilung oder Akten über besondere Ereignisse und Verfahren. Private Angaben wie ausserschulisches Verhalten, Gesinnung oder Informationen über das Beziehungsnetz gehören nicht dazu. Steht ein Vorfall aus dem Privatleben in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und ist beispielsweise ein Gerichtsurteil ergangen, darf ein Vermerk erfolgen. Neben dem Personaldossier dürfen keine Personalakten geführt werden.

Anspruch auf Einsicht
Mitarbeitende der Schule haben das Recht auf Einsicht in ihre Daten. Die Einsicht kann zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen verweigert oder eingeschränkt werden. Eine Verweigerung oder Einschränkung ist zu begründen. Der wesentliche Inhalt ist bekannt zu geben.

Wurde beispielsweise eine Beschwerde im Dossier abgelegt und will die Lehrperson wissen, wer diese verfasst hat, so ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob die Einsicht wegen überwiegender privater Interessen, beispielsweise befürchteter Repressalien, verweigert oder eingeschränkt werden muss.

§ 20 Abs. 2 IDG
§ 23 IDG

Siehe unter Auskunft über eigene Personendaten.

Anspruch auf Löschung
Sind im Personaldossier Akten vorhanden, die nicht mit der Anstellung zusammenhängen oder mit denen die Lehrperson nie konfrontiert wurde, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Löschung oder Gegendarstellung.

Wurde eine Akte abgelegt, die persönliche oder berufliche Vorfälle thematisiert, beispielsweise der Vorwurf des Nichtbeachtens eines korrekten Nähe-Distanz-Verhältnisses oder des groben Umgangs mit Lernenden, ohne dass weitere Handlungen erfolgten, so besteht nach Ablauf einer gewissen Zeit ein Anspruch auf Vernichtung. Die Beobachtung während einer gewissen Zeitspanne kann erforderlich sein, da häufig erst mehrere Vorfälle zu weiteren Abklärungen oder personalrechtlichen Konsequenzen führen. Wurde die Lehrperson mit dem Inhalt der Akte konfrontiert und wird sie von der Schule als für das Personaldossier notwendig empfunden, kann die betroffene Person, eine Gegendarstellung verfassen, die im Personaldossier abgelegt wird.

§ 21 IDG