Fotografieren in der Schule

Übersicht


Einwilligung: Die Einwilligung kann grundsätzlich formlos oder durch konkludentes Verhalten erfolgen. Konkludentes Verhalten bedeutet, dass die betroffene Person sich so verhält, dass man daraus schliessen kann, dass sie nichts gegen das Fotografieren einzuwenden hat.
Auch ein Opt-out ist möglich. Hier informieren Lehrpersonen, dass an einem Anlass fotografiert wird, und bitten die Personen sich zu melden, die nicht auf Bildern erscheinen wollen.

Siehe unter Einwilligung für das Aufnehmen und Veröffentlichen von Fotos.

Hausordnung: Die Schulen können gestützt auf ihr Hausrecht Regeln erlassen, ob Fotografieren im Schulbereich erlaubt ist oder nicht.

Fotografieren in der Schule
Je nachdem, wer zu welchem Zweck fotografiert, gelten die Datenschutzbestimmungen des Bundes oder diejenigen des Kantons. Weiter muss zwischen dem Fotografieren selbst und dem Veröffentlichen respektive der Zustellung an die Lernenden oder deren Eltern unterschieden werden. Für das Veröffentlichen von Fotos, die andere als die eigenen Kinder zeigen, ist immer eine Einwilligung einzuholen. Dies gilt für das Veröffentlichen im Internet wie für die Publikation in der Schülerzeitung. Auch wenn die Fotos auf einer Disc gespeichert und allen Lernenden und deren Eltern zugestellt werden, muss die Einwilligung eingeholt werden.

Siehe unter Einwilligung für das Aufnehmen und Veröffentlichen von Fotos.

Fotografieren durch Lehrpersonen
Lehrpersonen dürfen im Unterricht fotografieren, wenn die Fotos zu Schulungszwecken gebraucht und keinen weiteren Personen zugänglich gemacht werden. Sobald die Aufnahmen an Dritte weitergegeben werden, sind die Voraussetzungen der Datenbekanntgabe (gesetzliche Grundlage, Einwilligung) zu beachten. Das Material ist zu vernichten, sobald es für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt wird.

Fotografieren durch Medienvertreterinnen / Medienvertreter
Fotografieren Medienvertreterinnen und -vertreter während des Unterrichts, an internen Schulanlässen oder auf dem Schulareal, müssen die Lernenden vorher informiert werden und in die Aufnahmen einwilligen. Die Fotos dürfen nur im Rahmen dieser Berichterstattung verwendet werden.

Siehe unter Einwilligung für das Aufnehmen und Veröffentlichen von Fotos.

Fotografieren durch Eltern oder Lernende
Fotografieren Eltern ihre Kinder mit anderen Lernenden oder die Lernenden sich und andere im Unterricht, an internen Schulanlässen oder auf dem Schulareal, so ist dies erlaubt, wenn

  • die Fotos nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind und
  • die Eltern der anderen Lernenden respektive diese selbst nichts dagegen einzuwenden haben und
  • die Hausordnung der Schule kein Fotoverbot enthält.

Nicht erlaubt ohne Einwilligung sind

  • Porträts anderer Lernenden,
  • Veröffentlichungen dieser Bilder (beispielsweise in sozialen Netzwerken),
  • Bekanntgabe respektive Weitergabe an nicht beteiligte Dritte.

Fotografieren an Schulanlässen ausserhalb des Schulareals und an öffentlichen Anlässen in der Schule
Wenn Lehrpersonen, Medien oder Eltern im Freien fotografieren, dürfen sie dies grundsätzlich auch ohne Einwilligung der Betroffenen, solange keine Porträts aufgenommen werden. Wer sich in der Öffentlichkeit aufhält, muss in Kauf nehmen, auf einem Bild als eine unter mehreren Personen fotografiert zu werden. Dies gilt auch für öffentliche Anlässe an der Schule.

Fotos von Lehrpersonen auf der Schulwebsite
Siehe unter Bekanntgabe von Informationen von allgemeinem Interesse.
Siehe unter Website.

Fotos von Lernenden auf der Schulwebsite
Für die Veröffentlichung von Fotos auf der Website ist eine Einwilligung einzuholen. Zum Schutz der Lernenden sollen keine Porträtaufnahmen veröffentlicht werden. Weiter sind so wenige Bilder wie möglich im Internet zu veröffentlichen. Sie sind periodisch zu löschen. Die Namen der Lernenden dürfen nicht erwähnt werden.

Siehe unter Einwilligung für das Aufnehmen und Veröffentlichen von Fotos.
Siehe unter Website.

Fotos in der Schülerzeitung
Siehe unter Schülerzeitung.


Fotografieren in der Schule

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Einwilligung: Die Einwilligung kann grundsätzlich formlos oder durch konkludentes Verhalten erfolgen. Konkludentes Verhalten bedeutet, dass die betroffene Person sich so verhält, dass man daraus schliessen kann, dass sie nichts gegen das Fotografieren einzuwenden hat.
Auch ein Opt-out ist möglich. Hier informieren Lehrpersonen, dass an einem Anlass fotografiert wird, und bitten die Personen sich zu melden, die nicht auf Bildern erscheinen wollen.

Siehe unter Einwilligung für das Aufnehmen und Veröffentlichen von Fotos.

Hausordnung: Die Schulen können gestützt auf ihr Hausrecht Regeln erlassen, ob Fotografieren im Schulbereich erlaubt ist oder nicht.

Fotografieren in der Schule
Je nachdem, wer zu welchem Zweck fotografiert, gelten die Datenschutzbestimmungen des Bundes oder diejenigen des Kantons. Weiter muss zwischen dem Fotografieren selbst und dem Veröffentlichen respektive der Zustellung an die Lernenden oder deren Eltern unterschieden werden. Für das Veröffentlichen von Fotos, die andere als die eigenen Kinder zeigen, ist immer eine Einwilligung einzuholen. Dies gilt für das Veröffentlichen im Internet wie für die Publikation in der Schülerzeitung. Auch wenn die Fotos auf einer Disc gespeichert und allen Lernenden und deren Eltern zugestellt werden, muss die Einwilligung eingeholt werden.

Siehe unter Einwilligung für das Aufnehmen und Veröffentlichen von Fotos.

Fotografieren durch Lehrpersonen
Lehrpersonen dürfen im Unterricht fotografieren, wenn die Fotos zu Schulungszwecken gebraucht und keinen weiteren Personen zugänglich gemacht werden. Sobald die Aufnahmen an Dritte weitergegeben werden, sind die Voraussetzungen der Datenbekanntgabe (gesetzliche Grundlage, Einwilligung) zu beachten. Das Material ist zu vernichten, sobald es für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt wird.

Fotografieren durch Medienvertreterinnen / Medienvertreter
Fotografieren Medienvertreterinnen und -vertreter während des Unterrichts, an internen Schulanlässen oder auf dem Schulareal, müssen die Lernenden vorher informiert werden und in die Aufnahmen einwilligen. Die Fotos dürfen nur im Rahmen dieser Berichterstattung verwendet werden.

Siehe unter Einwilligung für das Aufnehmen und Veröffentlichen von Fotos.

Fotografieren durch Eltern oder Lernende
Fotografieren Eltern ihre Kinder mit anderen Lernenden oder die Lernenden sich und andere im Unterricht, an internen Schulanlässen oder auf dem Schulareal, so ist dies erlaubt, wenn

  • die Fotos nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind und
  • die Eltern der anderen Lernenden respektive diese selbst nichts dagegen einzuwenden haben und
  • die Hausordnung der Schule kein Fotoverbot enthält.

Nicht erlaubt ohne Einwilligung sind

  • Porträts anderer Lernenden,
  • Veröffentlichungen dieser Bilder (beispielsweise in sozialen Netzwerken),
  • Bekanntgabe respektive Weitergabe an nicht beteiligte Dritte.

Fotografieren an Schulanlässen ausserhalb des Schulareals und an öffentlichen Anlässen in der Schule
Wenn Lehrpersonen, Medien oder Eltern im Freien fotografieren, dürfen sie dies grundsätzlich auch ohne Einwilligung der Betroffenen, solange keine Porträts aufgenommen werden. Wer sich in der Öffentlichkeit aufhält, muss in Kauf nehmen, auf einem Bild als eine unter mehreren Personen fotografiert zu werden. Dies gilt auch für öffentliche Anlässe an der Schule.

Fotos von Lehrpersonen auf der Schulwebsite
Siehe unter Bekanntgabe von Informationen von allgemeinem Interesse.
Siehe unter Website.

Fotos von Lernenden auf der Schulwebsite
Für die Veröffentlichung von Fotos auf der Website ist eine Einwilligung einzuholen. Zum Schutz der Lernenden sollen keine Porträtaufnahmen veröffentlicht werden. Weiter sind so wenige Bilder wie möglich im Internet zu veröffentlichen. Sie sind periodisch zu löschen. Die Namen der Lernenden dürfen nicht erwähnt werden.

Siehe unter Einwilligung für das Aufnehmen und Veröffentlichen von Fotos.
Siehe unter Website.

Fotos in der Schülerzeitung
Siehe unter Schülerzeitung.