Bearbeiten von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke

Bei der Schule vorhandene Personendaten dürfen für nicht personenbezogene Zwecke wie Statistiken bearbeitet werden. Voraussetzung ist, dass sie anonymisiert werden und aus den Auswertungen keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.

§ 9 Abs. 2 IDG


Bearbeiten von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke

Bei der Schule vorhandene Personendaten dürfen für nicht personenbezogene Zwecke wie Statistiken bearbeitet werden. Voraussetzung ist, dass sie anonymisiert werden und aus den Auswertungen keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.

§ 9 Abs. 2 IDG