Bearbeiten von Personendaten durch die Schule

Die Schule darf die Personendaten bearbeiten, die sie für ihre gesetzliche Aufgabenerfüllung benötigt. Als Rechtsgrundlage dienen Gesetze, Verordnungen, Weisungen und Reglemente. Das Bearbeiten von besonderen, also sensitiven Personendaten erfordert eine formell-gesetzliche Grundlage, das heisst einen Erlass auf Gesetzesstufe. Besondere Personendaten sind beispielsweise Disziplinarmassnahmen oder Daten über die Gesundheit.

§ 8 IDG
§ 6 ff. BiG
§ 4 a MSG
§ 4 a EG BBG

Adressen von Lernenden und Mitarbeitenden
Adressen von Lernenden und Mitarbeitenden dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, zu dem sie erhoben wurden. Eine anderweitige Bearbeitung ist nur gestützt auf eine rechtliche Bestimmung oder im Einzelfall mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
Die schulinterne Bearbeitung von Adressen, um beispielsweise auf Veranstaltungen oder Umfragen hinzuweisen, ist zulässig, soweit dies für den Bildungsauftrag geeignet und erforderlich ist. Die Lernenden und Mitarbeitenden sind bereits bei der Angabe ihrer Adressen zu informieren, dass diese von der Schule auch für solche Zwecke verwendet werden.

§ 8 Abs. 1 IDG
§ 9 Abs. 1 IDG


Bearbeiten von Personendaten durch die Schule

Die Schule darf die Personendaten bearbeiten, die sie für ihre gesetzliche Aufgabenerfüllung benötigt. Als Rechtsgrundlage dienen Gesetze, Verordnungen, Weisungen und Reglemente. Das Bearbeiten von besonderen, also sensitiven Personendaten erfordert eine formell-gesetzliche Grundlage, das heisst einen Erlass auf Gesetzesstufe. Besondere Personendaten sind beispielsweise Disziplinarmassnahmen oder Daten über die Gesundheit.

§ 8 IDG
§ 6 ff. BiG
§ 4 a MSG
§ 4 a EG BBG

Adressen von Lernenden und Mitarbeitenden
Adressen von Lernenden und Mitarbeitenden dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, zu dem sie erhoben wurden. Eine anderweitige Bearbeitung ist nur gestützt auf eine rechtliche Bestimmung oder im Einzelfall mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
Die schulinterne Bearbeitung von Adressen, um beispielsweise auf Veranstaltungen oder Umfragen hinzuweisen, ist zulässig, soweit dies für den Bildungsauftrag geeignet und erforderlich ist. Die Lernenden und Mitarbeitenden sind bereits bei der Angabe ihrer Adressen zu informieren, dass diese von der Schule auch für solche Zwecke verwendet werden.

§ 8 Abs. 1 IDG
§ 9 Abs. 1 IDG