EmpfehlungStellt die DSB eine Datenschutzverletzung bei einem öffentlichen Organ fest, kann die DSB mittels Empfehlungen indirekt verbindliche Massnahmen vorschreiben. Eine Nichtbefolgung durch das öffentliche Organ kann durch die DSB nach Erlass einer Verfügung durch das betroffene öffentliche Organ auf dem Rechtsweg angefochten werden. Dies ist in §36 und 36a Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) geregelt. |
Stellt die DSB eine Datenschutzverletzung bei einem öffentlichen Organ fest, kann die DSB mittels Empfehlungen indirekt verbindliche Massnahmen vorschreiben. Eine Nichtbefolgung durch das öffentliche Organ kann durch die DSB nach Erlass einer Verfügung durch das betroffene öffentliche Organ auf dem Rechtsweg angefochten werden. Dies ist in §36 und 36a Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) geregelt.