Zweckänderung

Eine Zweckänderung liegt vor, wenn Personendaten zu einem anderen Zweck bearbeitet werden als zu dem, zu dem sie erhoben worden sind, z.B. wenn Personendaten aus dem Arbeitsverhältnis einer Vermieterin oder der Steuerbehörde bekannt gegeben werden.

Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn eine rechtliche Bestimmung ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht oder wenn die betroffene Person im Einzelfall ihre Einwilligung in die Zweckänderung gibt.

(§ 9 Abs. 1 IDG)

Zweckänderung

Eine Zweckänderung liegt vor, wenn Personendaten zu einem anderen Zweck bearbeitet werden als zu dem, zu dem sie erhoben worden sind, z.B. wenn Personendaten aus dem Arbeitsverhältnis einer Vermieterin oder der Steuerbehörde bekannt gegeben werden.

Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn eine rechtliche Bestimmung ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht oder wenn die betroffene Person im Einzelfall ihre Einwilligung in die Zweckänderung gibt.

(§ 9 Abs. 1 IDG)