VorabkontrolleÖffentliche Organe, die dem IDG unterstehen und ein Vorhaben planen, das die Bearbeitung von Personendaten mit besonderen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, haben dieses einer Vorabkontrolle durch den Datenschutzbeauftragten zu unterziehen. Mit der Vorabkontrolle wird vorgängig geprüft, ob eine beabsichtigte Bearbeitung von Personendaten mit dem Datenschutz vereinbar ist. Einige Risikofaktoren sind in § 24 IDV aufgezählt:
Beispiele solcher Vorhaben mit besonderen Risiken sind:
(§ 10 IDG; § 24 IDV) |
Öffentliche Organe, die dem IDG unterstehen und ein Vorhaben planen, das die Bearbeitung von Personendaten mit besonderen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, haben dieses einer Vorabkontrolle durch den Datenschutzbeauftragten zu unterziehen.
Mit der Vorabkontrolle wird vorgängig geprüft, ob eine beabsichtigte Bearbeitung von Personendaten mit dem Datenschutz vereinbar ist.
Einige Risikofaktoren sind in § 24 IDV aufgezählt:
Beispiele solcher Vorhaben mit besonderen Risiken sind:
(§ 10 IDG; § 24 IDV)