VerantwortlichkeitEin öffentliches Organ, das Informationen (und erst recht Personendaten) bearbeitet, ist für den Umgang mit den Informationen gemäss IDG verantwortlich. Es bleibt dafür auch verantwortlich, wenn es die Bearbeitung von Informationen an Dritte überträgt. Bearbeiten mehrere öffentliche Organe einen gemeinsamen Informationsbestand, regeln sie die Verantwortlichkeiten. (§ 5 Abs. 1 IDG, § 6 Abs. 2 IDG) |
Ein öffentliches Organ, das Informationen (und erst recht Personendaten) bearbeitet, ist für den Umgang mit den Informationen gemäss IDG verantwortlich. Es bleibt dafür auch verantwortlich, wenn es die Bearbeitung von Informationen an Dritte überträgt. Bearbeiten mehrere öffentliche Organe einen gemeinsamen Informationsbestand, regeln sie die Verantwortlichkeiten.
(§ 5 Abs. 1 IDG, § 6 Abs. 2 IDG)